Erb-, Besitz-, Ehe- und Schuldrecht. Nachdem ihr Sohn Carl Caspar am 11. Januar 1737 unverheiratet und kinderlos gestorben war, hatte die Klägerin in dessen gesamten Nachlaß die Possession ergriffen. Die Klage richtet sich dagegen, daß die Brüder ihres Mannes ihr die Possession streitig machen, und Einnahmen gewaltsam erheben. Sie macht Ansprüche (ius retentionis) auf Grund von Geldern, die sie anläßlich der Heirat und später eingebracht habe und die zu Meliorationen der Güter, darunter zum Neubau des Wohnhauses Buschfeld, wie auch zum Abtrag der auf den Lehens- und Allodialgütern haftenden Schulden verwandt worden seien, und bezüglich derjül. Stock- und Stammgüter das Leibzuchtrecht geltend. Sie wendet sich an das RKG, da die Güter unter verschiedenen Herrschaften (Kurköln, Stadt Köln, Grafschaft Manderscheid-Blankenheim, Jülich-Berg) liegen. Zudem beruft sie sich auf das Privileg des kaiserlichen Schutzes von Witwen. Die Klage gegen den kurkölnischen Offizial bezieht sich darauf, daß dieser sich in einem von den Beklagten angestrengten Verfahren um Buschfeld bereits gegen die Einwände der Klägerin als zuständig erklärt hatte. Die Beklagten erklären, sie forderten nur Buschfeld, nicht aber die unter anderen Herrschaften gelegenen Güter, so daß das Argument der Zusammenfassung des Verfahrens nicht zutreffe, zumal das Privileg einer solchen Vorgehensweise Witwen nicht zustehe. Auf Buschfeld erheben sie Anspruch, da Witwen nach Kölner Recht an Lehen keine Leibzucht, selbst wenn diese versprochen gewesen wäre, zustehe. Eventuelle Erstattungsansprüche müßten vor dem Hofgericht geltend gemacht werden, rechtmäßige Ansprüche sind sie zu erstatten bereit. Sie sehen das Offizialatsverfahren als rechtmäßiges Verfahren und die RKG-Ladung als Verzögerungsversuch der Klägerin. Die Klägerin erhob Attentatsvorwurf gegen die Beklagten, die Pachten eintrieben, sowie insbesondere gegen Johann Sigismund Quadt, der, indem er überall erkläre, die Klägerin habe keine Verfügungsgewalt über die Güter, ihr den Kredit zum sachgemäßen Unterhalt der Güter nehme. Sie weigerte sich, sich auf die Hauptsache einzulassen, ehe die Attentate nicht behoben seien. Die Beklagten dagegen warfen ihr vor, die Güter zu verschleudern, und forderten dagegen ein Mandatum de non ulterius bona litigiosa alienando et aggravando wegen der beabsichtigten Verpfändung des Gutes Erp. Sie erhoben den Vorwurf unsachgemäßer Bewirtschaftung des Besitzes. Strittig war auch, inwieweit die Aufwendungen, insbesondere zum Neubau des Hauses in Buschfeld, notwendig waren. Am 5. Juni 1741 ordnete das RKG an, eine Reihe von Schriftstücken als Q 44 - 58 zu den Akten zu nehmen, und forderte beide Parteien auf, es bei dem zum Zeitpunkt der Klage gegebenen Besitzstand ohne gegenseitige Beeinträchtigungen zu belassen. Am 17. Juni 1743 entband das RKG den Beklagten Johann Sigismund Quadt von der Ladung und allen darin erhobenen Forderungen, erklärte ihn zum Eigentümer aller Lehen-, Stock- und Stammgüter mit Anspruch auf Erstattung aller seit dem Tode des Carl Caspar daraus erhobenen Einnahmen und verpflichtete ihn, der Klägerin als Erbin ihres Sohnes alle zur Abtragung von Schulden aufgewandten Gelder, verzinsbar seit dem Tode Carl Caspars, ebenso zu erstatten wie die zur Reparatur der Buschfelder Mühle aufgewandten Kosten. Die Klägerin darf das „Interimshaus“ abreißen und die Baumaterialien zum Verkauf abtransportieren lassen, falls der Beklagte ihr den Schätzpreis nach Abbruch nicht erstatten will. Die Klägerin muß dem Beklagten alle in dem 1729 mit ihren Schwägern geschlossenen Vergleich zugestandenen Güter umgehend zustellen, alle anderen Immobiliargüter aber, sobald der Beklagte ihr für die bezahlten Schulden 15000 Rtlr. ausbezahlt haben wird. Der Klägerin bleibt vorbehalten, zu beweisen, daß unter den Gütern solche sind, die weder Lehen- noch Stock- und Stamm-, noch Fideikommißgüter sind, die sie also für sich beanspruchen kann. Gegen dieses Urteil beantragte die Klägerin Restitutio in integrum auf den Zustand von 1729, da ihre Schwäger bei den Verhandlungen, die zum Vergleich von 1729 geführt hatten, Bestimmungen des Erbvergleichs unter den Brüdern von 1671 nicht erwähnt hatten, die die Klägerin als Erbin ihres Sohnes begünstigten. Mit Urteil vom 23. Dezember 1745 wurde die Forderung der Beklagten nach Exekutoriales über das Urteil von 1743 abgelehnt, die Beklagten aufgefordert, zu den Einwänden Stellung zu nehmen, und der Klägerin die Leibzucht an den nicht in dieser Form strittigen jül.-berg. Gütern ihres Mannes zuerkannt. Die Summe der 15000 Rtlr. gilt als provisional vorbehaltlich einer genauen Liquidation. Die Forderung der Klägerin bezüglich der Erstattung der zu Lebzeiten ihres Sohnes erhobenen Einnahmen aus den Gütern wird zur Liquidation verwiesen. Am 21. Juni 1747 erklärte das RKG, bezüglich der Leibzucht an den Quadtschen Gütern und der für das Interimshaus zu Buschfeld verwandten Kosten sei die Klägerin in integrum restituiert. Es erkannte ihr die Leibzucht an allen von ihrem Mann und ihrem Sohn kommenden Feudal- und Allodialgütern im Jülichschen wie Kurkölnischen auf Lebenszeit zu. Die für das Interimshaus und für wiederaufgebaute Ställe aufgewandten Kosten sowie die ihr provisional zugesprochenen 15000 Rtlr. sind nach ihrem Tode ihren Erben zu ersetzen. Über die Rekonventionsforderungen muß weiter verhandelt werden. Die vom Prokurator der Klägerin behauptete laesio enormis aus dem Vergleich von 1729 soll besser als bisher bewiesen werden. Am 31. Januar 1749 lehnte das RKG die Forderung der Beklagten auf Restitutio in integrum bezüglich der Rekonventionspunkte ab. Der Anwalt der Kläge

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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