Dietrich [III.], Bischof von Minden und Rat Kaiser Karls IV., lässt von Notar Wenzel (Wenceslaus) Crabite quondam Nicolai von Vrahovice (de Wrahowicz) ein Instrument über die von ihm in kaiserlichem Auftrag durchgeführte Verhandlung zur Vollziehung des Urteils, das Johann [II. von Neumarkt], Bischof von Leitomischl, in der Klagesache des Deutschen Ordens gegen die Stadt Mühlhausen (Mulhusen) gefällt hat, ausstellen. Repräsentant des Deutschen Ordens war Friedrich von Treffurt (Drifordia), Landkomtur von Thüringen, am letzten Verhandlungstag jedoch wegen Krankheit durch Komtur zu Altenburg (Aldenburg) Konrad [von Nobitz] vertreten, Repräsentant der Stadt Mühlhausen deren Bevollmächtigter, Heinrich von Eisenach (de Isnaco), Kleriker der Diözese Mainz. Die Rechtmäßigkeit des Urteils Bischof Johanns wird bestätigt. Die Stadt Mühlhausen soll eine Strafzahlung von 200 Pfund Gold je zur Hälfte an die kaiserliche Kammer und an den Deutschen Orden richten, ferner die Gerichtstaxe in Höhe von 100 Mark Silber dem Deutschen Orden erstatten. Das Notariatsinstrument enthält ausführliche Angaben zum Verhandlungsverlauf. Der Notar erklärt am Schluss der Beglaubigungsformel, dass in dieser Formel befindliche Rasuren durch ein Versehen zustandegekommen seien. – Siegel des Bischofs von Minden und Notariatssignet angekündigt. – Exemplar B, Regest bezieht auch 10001 Ältere Urkunden, Nr. 03537 (Exemplar A) und 10001 Ältere Urkunden, Nr. 03543b (Exemplar C) mit ein.