Die württembergischen Räte Graf Johans zu Werdenberg und Heiligenberg, Konrad v. Stammheim, Hermann v. Sachsenheim, Wolf v. Züllenhard, Ritter Hans, Truchseß v. Bichishausen, Hofmeister, Dietrich v. Estetten, Wilhelm, Truchseß v. Stetten, Heinrich v. Wernau, Heinrich v. Mannsberg, Albrecht und Dietrich Speth, Schwarzfritz v. Sachsenheim urteilen in einem Streit zwischen Heinrich und Werner v. Neuhausen, vertreten durch ihren Fürsprecher Ritter Hans v. Stadion, Hofmeister, einerseits und einigen württembergischen Armenleuten, die auf neuhausischen Erblehengütern sitzen, vertreten durch ihren Fürsprecher Wilhelm, Truchseß v. Stetten, andererseits. Bei der dreitätigen Gerichtssitzung geht es um folgendes: 1. Die Herren von Neuhausen verlangen von den württ. Armenleuten, die neuhausische Erblehengüter innehaben, daß sie ihren Geboten gehorsam seien. Die Armenleute wollen zwar den Herren v. Neuhausen dienst- und zinsbar sein, erklären jedoch, Neuhausen sei Mundat, und erkennen in Rechtsfällen lediglich das Scharnhauser Gericht als für sie zuständig an. Die v. Neuhausen betonen, daß ihnen das Dorf mit Vogtei, Gericht, Zwing und Bann von Österreich zu Lehen rühre. Hierin lautet das Urteil, daß die württembergischen Armenleute den Herren von Neuhausen dienstbar sein sollten, wie die anderen Untertanen, diese hingegen die Armenleute nicht "höher drängen" sollen; 2. Einige Hausbesitzer (Benz Schriber [?], Kri(u?)ghans, Ros(en), Kunrad Bertsch), die dem Heiligen und Priester zu Neuhausen zinsen, weigern sich, aus diesen Zinsverpflichtungen, die aus Jahrtagsstiftungen ihrer Vorfahren herrühren, eine Lehensabhängigkeit von den Herren v. Neuhausen abzuleiten. Sie erklären ihre Häuser für eigen und weisen neuhausische Ansprüche auf Dienstverpflichtungen zurück. Durch das Urteil wird den Armenleuten die Auflage erteilt, innerhalb von 14 Tagen vor dem Hofmeister zu Stuttgart einen Eid darüber abzulegen, daß die Häuser ihr eigen seien und nicht als Lehen empfangen wurden; 3. (Dieser Klagepunkt nebst Urteil konnte nicht ganz geklärt werden, da die Urkunde hier sehr schadhaft ist.) Zwei Armeleute, die auf Eßlinger und Neidlinger Güter sitzen, beschweren sich gegen die Forderungen und Maßnahmen der Herren v. Neuhausen, die ihnen mit der Begründung, sie besäßen neuhausische Lehen und hätten kein Recht, ihre Dienste zu verweigern, ein Pfand von ihnen genommen hätten. Die Herren v. Neuhausen berufen sich auf ihre österreichischen Lehensbriefe. Eine Kundschaft der Armenleute lehnen sie ab. In dieser Angelegenheit schalten sich die "Fünfer" zu Neuhausen ein. Armeleute, die in der Verhandlung genannt sind:...Neumeyer, Peter Widersatz, Hans Pfister, Heinrich Kaiser, Heinlingin, Kuntz [?] Schedel, Hans Walther, Werner Huber

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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