Gerhard und Johann Dechant erhoben vor dem Gericht von Sittard als Erben der Maria Montenacker ex linea collaterali Anspruch auf deren in erster Ehe erworbene Hinterlassenschaft, namentlich auf Haus und Hof, genannt „Schwartzhaus“, sowie auf einen Garten zu Sittard. Maria Montenacker verstarb ohne Erben in auf- oder absteigender Linie und hinterließ weder Brüder noch Schwestern. Die erstinstanzliche Klage richtete sich gegen Martin Radermacher und Gerhard Notermans, denen Johann Beltgen, der zweite Ehemann der Maria Montenacker und Leibzüchter der strittigen Güter, diese überlassen hatte. Während das Gericht zu Sittard die Beklagten in erster Instanz von der Forderung freisprach, erließ das Fürstlich Jülich- Bergische Hofgericht zu Düsseldorf ein Retraktationsurteil mit der Maßgabe, daß Martin Radermacher und Gerhard Notermans den Gebrüdern Dechant die Halbscheid und Abnutzung der strittigen Güter vom Zeitpunkt der Überlassung durch den Leibzüchter an abtreten sollen. Gegen dieses Urteil appelliert Martin Radermacher an das RKG. Das Verfahren wird durch längere Prozeßpausen 1607, 1609-1611 und 1616-1633 unterbrochen. Mit RKG-Urteil vom 23.8.1634 wird auf Antrag der Erben der Gebrüder Dechant auf citatio ad reassumendum gegen die Appellanten erkannt. Am 17.2.1636 wird am RKG auf Rufen gegen die Zitierten mit Ausnahme Marie Radermachers erkannt.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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