Beilegung aller Geleitsstreitigkeiten zwischen Kurmainz und Hessen-Darmstadt: 1. Das Kaufmannsgeleit zu Messezeiten an der Bergstraße von Bensheim bis Frankfurt durch die Obergrafschaft Katzenelnbogen behält Kurmainz. 2. Gemeinschaftlich bleibt laut Vergleich vom 17./27. April 1658 das kaiserliche Wahlgeleit an der Bergstraße. 3. Hessen-Darmstadt tritt an Kurmainz die Mainfahr zu Höchst ab. 4. Hessen-Darmstadt tritt zudem das Geleit von Kurfürsten und Fürsten auf der Landstraße von Mainz durch die Herrschaft Eppstein nach Königstein ab. 5. Kurmainz verzichtet auf alle Ansprüche an alle übrigen Geleitsrechte durch die Obergrafschaft Katzenelnbogen. 8. betr. die Durchführung von Leichen und Gefangenen durch die beiderseitigen Lande.