Festsetzung von Steuer und Hofanlage durch das Pfleggericht Neuötting auf Befehl der Hofkammer in München für das Totengräberhaus samt der dazugehörigen Wiese in Burgkirchen im Pfleggericht Neuötting, das der verstorbene Mayr, Totengräber zu Burgkirchen, von dem zur Propstei Altötting gehörigen Pfarrgotteshaus Burgkirchen zu Leibrecht besitzt, anläßlich einer Jurisdiktionsdifferenz zwischen dem Pfleggericht Neuötting und dem Propsteigericht Altötting.

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Staatsarchiv München