Appellationis Auseinandersetzung um Erlegung der Küsterhebung
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(1) 0040
290/13
LAG, Rep. 29 Wismarer Tribunal
Wismarer Tribunal >> 01. Prozeßakten >> 01.02. 1. Kläger B
(1580-1753) 18.09.1753-03.05.1756
Kläger: (2) Hofrat Gustav Gottfried von Bagevitz, Pfandbesitzer der Güter Güttin und Burckvitz und des Dorfes Dreschvitz (Bekl. in 1. Instanz)
Beklagter: Michael Christian Kägeler, Küster zu Samtens (Kl. in 1. Instanz)
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Dr. Johann Hinrich Bentzien (A), Dr. Christoph Erich Hertzberg (P) Bekl.: Hermann David von Santen (A), Johann Franz von Palthen (P)
Fallbeschreibung: Nach Bitte des Bekl. vom 18.09. um Fristverkürzung für Kl. zum Einreichen seiner Beschwerden gegen ein Konsistorialurteil fordert das Tribunal den Kl. am 19.09. zur Übergabe seines Schriftsatzes binnen 3 Wochen auf. Am 11. und 25.10. legt der Kl. seinen Schriftsatz vor. Strittig ist, von wievielen Bauern- und Käterstellen die Naturalabgaben an den Küster entrichtet werden sollen, ob sich dies nach der Kirchenmatrikel von 1580 (13 Bauernhöfe, 11 Katen) oder nach der Situation des Jahres 1753 (25 Hufen, 7,5 Morgen) richten solle. Der Bekl. fordert von jeder Hufe einen Schinken, 2 Würste und 2 Brote, der Kl. argumentiert, dies wären die Abgaben pro Hof . Am 30.10. werden die am 21.10. eingegangenen Akten der Vorinstanz eröffnet, am 13.11. reicht der Kl. einen Auszug aus der Samtener Kirchenmatrikel nach. Am 11.12.1753 und 21.01.1754 bittet der Bekl. um Prozeßbeschleunigung, am 29.04.1754 setzt das Tribunal genau die Abgaben in Naturalien und Geldwert fest, die der Küster zu erhalten hat und weist den Kl. an, die Summe an den Bekl. auszuzahlen.Am 15.05. erbittet der Bekl. Kopien vom Schriftsatz des Kl.s, die er am 18.05. erhält. Am 08.06. ergreift der Bekl. gegen das Urteil restitutio in integrum und bittet, seine Hebungen nach der Anzahl der Bauern in der Matrikel von 1580 einzurichten, als es mehr Vollbauern gab, die dementsprechend mehr Abgaben geleistet haben. Am 08.07. bitten die Parteien um Prozeßbeschleunigung, am 21.10.1754 fordert das Tribunal den Kl. zur Erwiderung, den Bekl. zur Vorlage der Kirchenmatrikel von 1580 auf. Am 02.12. legt der Bekl. die Matrikel vor, am 11.12. bittet der Kl. um Fristverlängerung, die er am 13.12.1754 erhält. Am 27.01.1755 trägt der Kl. seine Argumente gegen die Forderungen des Bekl. vor und bittet, die neuen Forderungen abzuweisen. Das Tribunal fordert den Bekl. am 29.01. zur Antwort auf, am 14.03. erbittet dieser Fristverlängerung, die er am 15.03. erhält. Der KL., der am 07.04. um ein Urteil bittet, wird am 09.04. auf die Fristverlängerung verwiesen. Am 24.04. beharrt der Bekl. auf seiner Sicht, die Abgaben pro Hufe und nicht pro Hof zu berechnen. Das Tribunal weist den Kl. am 28.04. zur Erwiderung an, dieser weist die Forderungen am 20.10.1755 erneut als unbegründet zurück. Am 19.01.1756 bitten Parteien um Prozeßbeschleunigung, am 03.05.1756 bestätigt das Tribunal sein Urteil.
Instanzenzug: 1. Konsistorium 1753 2. Tribunal 1753-1754 3. Tribunal 1754-1756
Prozessbeilagen: (7) Urteil des Greifswalder Konsistoriums vom 27.07.1753; Aussage des Konsistorialsekretärs C. Nürenberg; vom Greifswalder Notar C. Steffen aufgenommene Appellation vom 24.08.1753; Prozeßvollmachten des Kl.s für Dr. Hertzberg vom 10.11.1753 und des Bekl. für Palthen vom 05.11.1753; Rationes decidendi des Konsistoriums; Auszüge aus dem Anschlag der Lustrationskommission über das Amt Bergen von 1697; Auszug aus dem Pfarrregister von Samtens 1648; Auszug aus dem Inventar über Güttin, Dreschvitz und Mölln vom 26.-28.06.1742; Kirchenmatrikel von Samtens von 1580
Beklagter: Michael Christian Kägeler, Küster zu Samtens (Kl. in 1. Instanz)
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Dr. Johann Hinrich Bentzien (A), Dr. Christoph Erich Hertzberg (P) Bekl.: Hermann David von Santen (A), Johann Franz von Palthen (P)
Fallbeschreibung: Nach Bitte des Bekl. vom 18.09. um Fristverkürzung für Kl. zum Einreichen seiner Beschwerden gegen ein Konsistorialurteil fordert das Tribunal den Kl. am 19.09. zur Übergabe seines Schriftsatzes binnen 3 Wochen auf. Am 11. und 25.10. legt der Kl. seinen Schriftsatz vor. Strittig ist, von wievielen Bauern- und Käterstellen die Naturalabgaben an den Küster entrichtet werden sollen, ob sich dies nach der Kirchenmatrikel von 1580 (13 Bauernhöfe, 11 Katen) oder nach der Situation des Jahres 1753 (25 Hufen, 7,5 Morgen) richten solle. Der Bekl. fordert von jeder Hufe einen Schinken, 2 Würste und 2 Brote, der Kl. argumentiert, dies wären die Abgaben pro Hof . Am 30.10. werden die am 21.10. eingegangenen Akten der Vorinstanz eröffnet, am 13.11. reicht der Kl. einen Auszug aus der Samtener Kirchenmatrikel nach. Am 11.12.1753 und 21.01.1754 bittet der Bekl. um Prozeßbeschleunigung, am 29.04.1754 setzt das Tribunal genau die Abgaben in Naturalien und Geldwert fest, die der Küster zu erhalten hat und weist den Kl. an, die Summe an den Bekl. auszuzahlen.Am 15.05. erbittet der Bekl. Kopien vom Schriftsatz des Kl.s, die er am 18.05. erhält. Am 08.06. ergreift der Bekl. gegen das Urteil restitutio in integrum und bittet, seine Hebungen nach der Anzahl der Bauern in der Matrikel von 1580 einzurichten, als es mehr Vollbauern gab, die dementsprechend mehr Abgaben geleistet haben. Am 08.07. bitten die Parteien um Prozeßbeschleunigung, am 21.10.1754 fordert das Tribunal den Kl. zur Erwiderung, den Bekl. zur Vorlage der Kirchenmatrikel von 1580 auf. Am 02.12. legt der Bekl. die Matrikel vor, am 11.12. bittet der Kl. um Fristverlängerung, die er am 13.12.1754 erhält. Am 27.01.1755 trägt der Kl. seine Argumente gegen die Forderungen des Bekl. vor und bittet, die neuen Forderungen abzuweisen. Das Tribunal fordert den Bekl. am 29.01. zur Antwort auf, am 14.03. erbittet dieser Fristverlängerung, die er am 15.03. erhält. Der KL., der am 07.04. um ein Urteil bittet, wird am 09.04. auf die Fristverlängerung verwiesen. Am 24.04. beharrt der Bekl. auf seiner Sicht, die Abgaben pro Hufe und nicht pro Hof zu berechnen. Das Tribunal weist den Kl. am 28.04. zur Erwiderung an, dieser weist die Forderungen am 20.10.1755 erneut als unbegründet zurück. Am 19.01.1756 bitten Parteien um Prozeßbeschleunigung, am 03.05.1756 bestätigt das Tribunal sein Urteil.
Instanzenzug: 1. Konsistorium 1753 2. Tribunal 1753-1754 3. Tribunal 1754-1756
Prozessbeilagen: (7) Urteil des Greifswalder Konsistoriums vom 27.07.1753; Aussage des Konsistorialsekretärs C. Nürenberg; vom Greifswalder Notar C. Steffen aufgenommene Appellation vom 24.08.1753; Prozeßvollmachten des Kl.s für Dr. Hertzberg vom 10.11.1753 und des Bekl. für Palthen vom 05.11.1753; Rationes decidendi des Konsistoriums; Auszüge aus dem Anschlag der Lustrationskommission über das Amt Bergen von 1697; Auszug aus dem Pfarrregister von Samtens 1648; Auszug aus dem Inventar über Güttin, Dreschvitz und Mölln vom 26.-28.06.1742; Kirchenmatrikel von Samtens von 1580
Akten
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
29.10.2025, 11:28 MEZ