Appellationis Auseinandersetzung um die Übertragung der Güter Frankenthal und Stubben
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(1) 0337
Rep. 29, Nr. 494
LAG, Rep. 29 Wismarer Tribunal
Wismarer Tribunal >> 01. Prozeßakten >> 01.07. 1. Kläger G
(1778-1779) 27.08.1779-15.10.1781 (1781-1855)
Kläger: (2) Leutnant Johann Nicolaus von Gagern zu Moiselbritz
Beklagter: gemeinsamer Anwalt der Frankenthalschen Gläubiger
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: N N Rehfeld (A), Dr. Friedrich Nürenberg (P) Bekl.: Dr. Joachim Christoph Gabriel Hasse (P)
Fallbeschreibung: Nach Bitte des Kl.s vom 27.08. um Fristverlängerung zum Einbringen seiner Beschwerden gegen ein Urteil des Hofgerichts und erteilter Erlaubnis des Tribunals vom 28.08. legt der Kl. am 09.10. seinen Schriftsatz vor. In dem Reluitionsprozeß vor dem Hofgericht um die fraglichen Güter ist der KL. zum Lehnsfolger erklärt worden. Um die Schulden von 14.347 tlr zu tilgen, soll er bis Trinitatis 2.500 Rtlr, ab dann jährlich 2.000 Rtlr an die Gläubiger bezahlen. Der Kl. bittet darum, daß ihm die an die Gläubiger ausgehändigten Obligationen in dem Umfang zurückgegeben werden, wie er seine Schulden bezahlt. Genannte Obligationen will er an seine neuen Gläubiger überschreiben, die ihm jeweils das Geld zur Bezahlung leihen sollen. Das Hofgericht verbietet dies und legt fest, daß die Obligationen bis zur völligen Rückzahlung der Schulden bei den Gläubigern bleiben. Der Kl. appelliert dagegen, da er seinen neuen Gläubigern auf diese Weise keine Sicherheit stellen kann und zudem die Prozeßkosten bezahlen soll und bittet, das Urteil zu kassieren. Am 18.10.1779, 24.01. und 10.04.1780 bitten die Kl. um Fristverlängerung zum Einbringen der Akten der Vorinstanz, die sie am 22.10.1779, 28.01. und 14.04.1780 erhalten. Am 02.05. bittet der Kl. um ein geschärftes Mandat an das Hofgericht, die Akten einzusenden. Das Tribunal lehnt dies am 12.05. ab, da die Transmissionskosten so spät erlegt wurden. Am 09.06. bittet der Kl. erneut um Beschleunigung der Sache, am 03.07. um Eröffnung der Akten der Vorinstanz, die das Tribunal am 07.07. auf den 11.07. ansetzt. Am 22.09.1780 beauftragt das Tribunal das Hofgericht mit der Vermittlung eines Vergleiches. Am 22.01.1781 bitten die Parteien um Eröffnung der vom Hofgericht wegen des Vergleichs eingesandten Akten, die das Tribunal am 26.01. auf den 29.01. ansetzt. Am 23.01. beklagt sich der Kl. über die Bekl., die zum nächsten Trinitatis nicht nur die Zahlung für 1781 sondern auch die nicht bezahlte Rate für 1780, also 4.000 Rtlr + Zinsen fordern und ansonsten wieder in die Güter eingesetzt werden wollen. Der Kl. bittet darum, nur 2.000 Rtlr bezahlen zu müssen und bietet weitere Sicherheiten an. Er bittet außerdem, ihm für die bereits bezahlten 4.000 Rtlr die Obligationen auszuhändigen, damit er diese den neuen Gläubigern als Sicherheit überlassen könne. Am 30.04. bitten die Parteien um Prozeßbeschleunigung, am 09.07.1781 teilt das Tribunal die Kosten beider Instanzen unter die Parteien auf, bestätigt aber ansonsten das Urteil des Hofgerichts. Am 27.07., 18.08. und 10.09. bittet der Kl. um Fristverlängerung zum Einreichen seines Rechtsmittels, die er am 18.09. erhält. Das Tribunal droht dem Kl. und seinem Anwalt aber eine achdrückliche Strafe" für den Fall an, daß die Beschwerden irrelevant sein sollten. Am 02.10. erklärt der Anwalt, vom Kl. keine neuen Argumente für das Rechtsmittel erhalten zu haben, sagt in dessen Auftrag das Rechtsmittel ab und bittet um Rücksendung der Akten an das Hofgericht. Das Tribunal folgt dem am 13.10.1781. Am 18.12.1781 bittet der Kl. um Deklaration des Urteils, da die Bekl. eine doppelte Rate für das Jahr fordern. Das Tribunal lehnt den Antrag am 21.12.1781 ab.
Instanzenzug: 1. Vorpommersches Hofgericht 1778-1779 2. Vorpommersches Hofgericht 1779 3. Tribunal 1779-1781 4. Tribunal 1781
Prozessbeilagen: (7) Urteil des Hofgerichts vom 22.05.1779; vom Greifswalder Notar Carl Nehring aufgenommene Appellation vom 27.05.1779; Protokoll des Vergleichs vom 06.10.1778; Auszug aus dem Hofgerichtsprotokoll vom 06.10.1778; Prozeßvollmacht des Kl.s für Dr. Nürenberg vom 20.10.1779; Quittung des Protonotars am Hofgericht A. v. Gröning über Transmissionskosten vom 29.04.1780; von Assessor N.W. v. Lindemann unterschriebenes Mandat des Hofgerichts vom 08.11.1781, Kassationsvermerk vom 13.08.1855
Beklagter: gemeinsamer Anwalt der Frankenthalschen Gläubiger
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: N N Rehfeld (A), Dr. Friedrich Nürenberg (P) Bekl.: Dr. Joachim Christoph Gabriel Hasse (P)
Fallbeschreibung: Nach Bitte des Kl.s vom 27.08. um Fristverlängerung zum Einbringen seiner Beschwerden gegen ein Urteil des Hofgerichts und erteilter Erlaubnis des Tribunals vom 28.08. legt der Kl. am 09.10. seinen Schriftsatz vor. In dem Reluitionsprozeß vor dem Hofgericht um die fraglichen Güter ist der KL. zum Lehnsfolger erklärt worden. Um die Schulden von 14.347 tlr zu tilgen, soll er bis Trinitatis 2.500 Rtlr, ab dann jährlich 2.000 Rtlr an die Gläubiger bezahlen. Der Kl. bittet darum, daß ihm die an die Gläubiger ausgehändigten Obligationen in dem Umfang zurückgegeben werden, wie er seine Schulden bezahlt. Genannte Obligationen will er an seine neuen Gläubiger überschreiben, die ihm jeweils das Geld zur Bezahlung leihen sollen. Das Hofgericht verbietet dies und legt fest, daß die Obligationen bis zur völligen Rückzahlung der Schulden bei den Gläubigern bleiben. Der Kl. appelliert dagegen, da er seinen neuen Gläubigern auf diese Weise keine Sicherheit stellen kann und zudem die Prozeßkosten bezahlen soll und bittet, das Urteil zu kassieren. Am 18.10.1779, 24.01. und 10.04.1780 bitten die Kl. um Fristverlängerung zum Einbringen der Akten der Vorinstanz, die sie am 22.10.1779, 28.01. und 14.04.1780 erhalten. Am 02.05. bittet der Kl. um ein geschärftes Mandat an das Hofgericht, die Akten einzusenden. Das Tribunal lehnt dies am 12.05. ab, da die Transmissionskosten so spät erlegt wurden. Am 09.06. bittet der Kl. erneut um Beschleunigung der Sache, am 03.07. um Eröffnung der Akten der Vorinstanz, die das Tribunal am 07.07. auf den 11.07. ansetzt. Am 22.09.1780 beauftragt das Tribunal das Hofgericht mit der Vermittlung eines Vergleiches. Am 22.01.1781 bitten die Parteien um Eröffnung der vom Hofgericht wegen des Vergleichs eingesandten Akten, die das Tribunal am 26.01. auf den 29.01. ansetzt. Am 23.01. beklagt sich der Kl. über die Bekl., die zum nächsten Trinitatis nicht nur die Zahlung für 1781 sondern auch die nicht bezahlte Rate für 1780, also 4.000 Rtlr + Zinsen fordern und ansonsten wieder in die Güter eingesetzt werden wollen. Der Kl. bittet darum, nur 2.000 Rtlr bezahlen zu müssen und bietet weitere Sicherheiten an. Er bittet außerdem, ihm für die bereits bezahlten 4.000 Rtlr die Obligationen auszuhändigen, damit er diese den neuen Gläubigern als Sicherheit überlassen könne. Am 30.04. bitten die Parteien um Prozeßbeschleunigung, am 09.07.1781 teilt das Tribunal die Kosten beider Instanzen unter die Parteien auf, bestätigt aber ansonsten das Urteil des Hofgerichts. Am 27.07., 18.08. und 10.09. bittet der Kl. um Fristverlängerung zum Einreichen seines Rechtsmittels, die er am 18.09. erhält. Das Tribunal droht dem Kl. und seinem Anwalt aber eine achdrückliche Strafe" für den Fall an, daß die Beschwerden irrelevant sein sollten. Am 02.10. erklärt der Anwalt, vom Kl. keine neuen Argumente für das Rechtsmittel erhalten zu haben, sagt in dessen Auftrag das Rechtsmittel ab und bittet um Rücksendung der Akten an das Hofgericht. Das Tribunal folgt dem am 13.10.1781. Am 18.12.1781 bittet der Kl. um Deklaration des Urteils, da die Bekl. eine doppelte Rate für das Jahr fordern. Das Tribunal lehnt den Antrag am 21.12.1781 ab.
Instanzenzug: 1. Vorpommersches Hofgericht 1778-1779 2. Vorpommersches Hofgericht 1779 3. Tribunal 1779-1781 4. Tribunal 1781
Prozessbeilagen: (7) Urteil des Hofgerichts vom 22.05.1779; vom Greifswalder Notar Carl Nehring aufgenommene Appellation vom 27.05.1779; Protokoll des Vergleichs vom 06.10.1778; Auszug aus dem Hofgerichtsprotokoll vom 06.10.1778; Prozeßvollmacht des Kl.s für Dr. Nürenberg vom 20.10.1779; Quittung des Protonotars am Hofgericht A. v. Gröning über Transmissionskosten vom 29.04.1780; von Assessor N.W. v. Lindemann unterschriebenes Mandat des Hofgerichts vom 08.11.1781, Kassationsvermerk vom 13.08.1855
Akten
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
29.10.2025, 11:29 MEZ