Graf Hermann von Neuenahr und Moers macht seinen Untertanen bekannt, daß Abt Hermann von Werden festgestellt habe, einige Inhaber von Werdener Hof- und Sattelgütern zögen sie an andere Gerichte und entfremdeten sie, alles ohne Bewilligung des Abts. Er verfügt, daß über solche Dinge nur vor dem abteilichen Sattel- und Hofgericht zu Asterlagen entschieden werden soll. - Es siegelt der Aussteller.