Kurfürst Philipp von der Pfalz bekennt, wie Graf Reinhard von Leiningen, Herr zu Westerburg und Schauenburg, mit Einwilligung seines Bruders Kuno die Hälfte der Grafschaft Leiningen mit allen Obrigkeiten, Herrlichkeiten und Zugehörungen dem Pfalzgrafen und seinen Erben unter folgenden Bedingungen verkauft hat: [1.] Bei Reinhard verbleiben bzw. zu ihm gehören das Schloss Altleiningen mit Zugehörung und Lehen der Trierer Erzbischöfe mit summarisch aufgelisteter Zugehörung; die Dörfer und Höfe Wattenheim, Tiefenthal, Nackterhof, Seckenhausen, Hochspeyer, Hertlingshausen; die Kastvogteien über die Klöster Hertlingshausen und Höningen (Hene) sowie das Hintergericht mit Quirnheim, Ebertsheim, Mertesheim, Lautersheim und Boßweiler und Eigenleute zu Rodenbach; Monsheim mit Eigenleuten, die pfälzischen Eigenleute zu Wachenheim auf der Pfrimm; der Hof zu Mainz und das Burglehen zu Ulm. [2.] Mit Verschreibungen etc. auf die genannten Dörfer haben die Pfalzgrafen nichts mehr zu tun, bis auf folgende Ausnahmen, mit denen die von Leiningen nichts mehr zu tun haben: 200 Gulden Hauptgut, wovon jährlich 10 Gulden an Friedrich Blick von Lichtenberg den Alten verschrieben sind; 20 Malter Korn auf Nackterhof für den Amtmann zu Lautern; ebenso für die Ferber zu Lautern, Johannes zum Dirolf zu Worms, Adam Melbach und Henchin von Alsenz genannt Frankenstein. [3.] Reinhard verleiht die Burglehen zu Alteiningen. [4.] Reinhard erhält die armen Leute und [5.] Eigenleute in den genannten Dörfern, auch die, die bislang zur pfalzgräflichen Hälfte gehörten. [6.] Wer von dort in die Pfalz oder Grafschaft Leiningen zieht, steht den Pfalzgrafen zu. [7.] Philipp übernimmt Schulden, Verschreibungen etc., die die Grafschaft betreffen. [8.] Philipp hat Reinhard in die genannten Schlösser, Dörfer etc. eingesetzt. [9.] Die Übergabe geschah mit Mund, Hand und Halm. [10.] Der Hof zu Ibersheim, über den es Auseinandersetzungen mit dem Deutschordenshaus zu Koblenz gab, steht Philipp zu, der dafür auch die 4.600 Gulden binnen 5 Jahren an das Ordenshaus zahlen muss.