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Philipp [Schenck zu Schweinsberg], Abt von Fulda, bekundet, dass
die Meister der Schneiderzunft in und vor der Stadt Fulda von seinem
verstorbenen...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1541-1550
1545 April 9
Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel (beschädigt)
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Geben in unser stat Fulda Dornstages nach dem hailigen Ostertage nach Christi unsers Seligmachers gepurth im funffzehenhunderten funf und vierzigsten ihare
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Philipp [Schenck zu Schweinsberg], Abt von Fulda, bekundet, dass die Meister der Schneiderzunft in und vor der Stadt Fulda von seinem verstorbenen Vorgänger, Abt Reinhard [von Weilnau], eine Zunftordnung laut der darüber ausgestellten und besiegelten Urkunde erhalten haben. Sie haben ihn gebeten, die Zunftordnung um einige ihm zuvor übergebene Artikel zu erweitern und die neue Ordnung zu bestätigen. Der Abt stimmt den Neuerungen zu und bestätigt ihnen die Zunftordnung mit dieser Urkunde; er gebietet, dass jeder Schneider vor und in der Stadt Fulda zukünftig alle Artikel der neuen Zunftordnung stets und uneingeschränkt zu befolgen hat. 1. Wenn ein Schneider als Schneidermeister in der Stadt Fulda oder der Vorstadt arbeiten und der Zunft beitreten will, soll er vor seinem Beitritt von seinem Geburtsort besiegelte Urkunden erlangen, die belegen, dass er von ehrbaren Eltern abstammt, ehelich geboren ist, keinen schlechten Leumund hat und eine unbescholtene Person ist. 2. Wenn ein neuer Schneider oder Meister in die Zunft aufgenommen werden will, wird er von vier Meistern geprüft. Er hat drei Stücke zu schneidern: ein gutes Herrengewand, ein Frauengewand und einen Frauenmantel. Die Kleidungsstücke sollen in der Art und Weise gefertigt werden, wie es zurzeit üblich ist. Während er an den Kleidungsstücken arbeitet, hat der Schneider den Meistern Käse, Brötchen (weck) und zwei Kannen Wein zu reichen. Hat er die Prüfung bestanden, wird er zur Aufnahme in die Zunft zugelassen. Zuvor hat er dem Abt oder seinen Nachfolgern sowie der Zunft jeweils vier Gulden, vier Pfund Wachs und vier Kannen Wein zu geben; die Zunft erhält zusätzlich noch Brötchen, Käse und vier Kannen Wein. 3. Wenn der Schneider oder Meister der Zunft einen Sohn oder eine Tochter hat, und diese heiraten wollen, sollen sie der Zunft ohne Zahlung angehören dürfen, jedoch mit der Auflage, dass, wer der Zunft angehören will, ehelich geboren sein muss und die drei genannten Kleidungsstücke angemessen schneidern kann. Wenn er das Handwerk aufnehmen will, hat er dem Abt und der Zunft innerhalb eines Jahres zwei Kannen Wein zu reichen; außerdem hat er Eid und Gelübde, wie sie üblich sind, abzulegen. 4. Wenn ein Meister einen Gesellen (lehrknecht) oder Auszubildenden (lehrjungen) annehmen will, haben Geselle oder Auszubildender der Zunft bei ihrer Aufnahme an Abt und Zunft jeweils zwei Kannen Wein und ein Pfund Wachs zu reichen. 5. Wenn ein Meister der Zunft den Auftrag erhält, ein Kleidungsstück anzufertigen und dieses vor der Fertigstellung verpfändet, verliert er die Mitgliedschaft in der Zunft; will er weiter in der Stadt oder Vorstadt als Schneider arbeiten, muss er die in dieser Urkunde genannten Aufnahmebedingungen der Zunft erneut erfüllen. 6. Kein Meister soll einem Knecht eines anderen [Meisters] Arbeit versprechen oder mit Schiedsspruch [?] zusagen (verthaidingen), damit der Knecht bei ihm in Lohn und Brot steht und wohnt und dem Meister die Arbeit, die der Knecht ausführt, zugute kommt; jeder Meister hat sich dazu mit seinem Eid uneingeschränkt und aufrichtig zu verpflichten. 7. Wenn die vier Meister die anderen Schneider wegen Angelegenheiten des Abtes, der Stadt Fulda oder ihrer Zunft einbestellen, und einer diesem Gebot nicht nachkommt, ohne dass er triftige Gründe für sein Fernbleiben aufführen kann, hat der betreffende Schneidermeister als Buße ein Pfund Wachs für die Kerzen der Zunft zu zahlen. Wenn die Meister eine gebotene oder anderweitige Zusammenkunft abhalten, an welchem Ort auch immer, und ein Meister den anderen mit unziemlichen Worten beleidigt, hat einer der vier Meister das Recht, ihnen Schweigen zu gebieten. Kein Meister soll den anderen deswegen verklagen; tut es dennoch jemand, hat er der Zunft ein Pfund Wachs für Kerzen zu zahlen. 8. Wenn jemand nicht der Zunft angehört und gegen den Willen der Zunft in der Stadt oder Vorstadt das Schneiderhandwerk betreibt, hat die Zunft die Erlaubnis des Abtes, seiner Nachfolger und des Schultheißen in Fulda, dem Betreffenden folgende Buße aufzuerlegen: einen Gulden, zahlbar an den Abt, und vier Pfund Wachs für Kerzen, zahlbar an die Zunft. 9. Jeder Schneidermeister, der dieser Zunftordnung angehören will, hat dieser [?] Zunft (dem gemainen handtwerck) jede Fronfasten in ihre Kasse zwei Groschen Fuldaer Währung zu zahlen. Ist die Zahlung ein ganzes Jahr vorenthalten und bis zur Goldfasten, die nach Kreuzerhöhung [September 14] beginnt (goltfasten, die nach des hailigen Creutz tag Exaltationis ist) und während der die Wahl ihrer vier Meister stattfindet, noch nicht geleistet worden, verliert der Betreffende die Mitgliedschaft in der Zunft; er hat die Mitgliedschaft dann gemäß den in der Zunftordnung formulierten Aufnahmebedingungen neu zu erwerben. Wenn sich ein Meister, ob er in der Stadt oder der Vorstadt wohnt, an die Regeln der Zunftordnung hält, verliert er auch nicht die Mitgliedschaft in der Zunft. 10. Kein Meister darf zukünftig mehr als einen Gesellen (knecht) beschäftigen. Davon ausgenommen ist der Hofschneider des Abtes, sofern er der Zunft angehört; er darf einen zusätzlichen Gesellen beschäftigen, da er die Hofkleidung des Abtes anfertigt. Wer gegen diese Bestimmung verstößt, hat an den Abt eine Buße von einem Gulden zu zahlen. 11. Bei Androhung von Strafe untersagt der Abt jenen Schneidermeistern und Gesellen, die keinen Wohnsitz in der Stadt Fulda oder der Vorstadt haben und nicht der Zunft angehören, Aufträge anzunehmen oder [Kleidung] anzufertigen; sie dürfen den Einwohnern ihre Dienste auch nicht anbieten (auch die einwoner daselbst nit zu sich raizen). Alle Bürger und Einwohner sollen bei Strafandrohung des Abtes fremden Schneidern, die der Zunft nicht angehören, keine Aufträge erteilen, keine Kleidung in deren Häuser bringen oder anfertigen lassen. Der Abt behält sich für sich und seine Nachfolger vor, diese Zunftordnung je nach Anforderung zu verändern, zu widerrufen oder neu zu erlassen. Ankündigung des Sekretsiegels des Abtes. Ausstellungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Abt Philipp
Die von Reinhard von Weilnau erlassene Zunftordnung datiert von 1452 November 23. Die Urkunde fehlt derzeit im Bestand Urk. 75.
Ein Weck ist ein kleines, ursprünglich keilförmiges Brot.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.