Die RKG-Appellation richtet sich gegen ein Urteil, mit dem den Appellanten die Räumung der Güter Boddenbusch (Buddenbusch) und Schultentuin in Brünen (Kr. Rees) zugunsten der Appellaten aufgegeben wurde, da durch deren bisherige Nutzung die Schuld von 350 Rtlr. samt rückständigen Zinsen, derentwegen die Appellanten in die Güter immittiert waren, sowie 105 Rtlr. Zinsen, die sie während der Nutzung an den Weseler Predigerorden bezahlt hatten, abgegolten seien. Die Appellanten bestreiten die Abgeltung, die sich auf eine außergerichtlich eingebrachte Rechnung stütze, bemängeln, daß die Appellaten sich mit ihrer Klage unter Umgehung des zuständigen Untergerichtes unmittelbar an das Hofgericht gewandt hatten, und verweisen darauf, daß das Hofgericht mit seinem Urteil im Widerspruch zu eigenen früheren Manutenenzurteilen stehe. Die Interventionen standen im Zusammenhang mit Schuldforderungen Bronnens an das Sonntag gehörende adlige Haus Krechting, zu dem die Güter gehörten.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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