(Die Schwestern der Klause zu Unlingen) (Die Aussteller sind in der Intitulatio nicht genannt, ergeben sich aber aus nachfolgenden Textwendungen, wie "wir die erwelten schwestern") bekunden: Ritter Walther v. Erbach und seine Hausfrau haben mit Zustimmung ihrer Kinder ein Haus, zu Unlingen (Ohnlingen) an der Kirche gelegen, gestiftet (darüber, daß die Stiftung des Walther v. Erbach nicht erst 1461 erfolgt ist, vgl. Diözesanarchiv von Schwaben 23 (1905), S. 115 ff), darin sie, die erwählten Schwestern, nach abgelegtem Gelübde leben sollen. Sie bekennen sich zu folgender Regel: [1.] eine Schwester darf nur mit Genehmigung der Mutter und nur mit Angabe des Ziels aus dem Hause gehen, damit ihr guter Leumund nicht leidet; [2.] eine Schwester die unfriedlich ist und sich trotz Ermahnung nicht bessert, soll das Haus verlassen und alles, was sie eingebracht, darin lassen mit Ausnahme eines Mantels; [3.] eine Schwester, die länger als erlaubt ausbleibt oder ohne redliche Ursache oder aus Mutwillen nicht dorthin, wohin man es ihr befohlen, geht, soll gleichfalls das Haus verlassen; [4.] eine Schwester, die außerhalb des Hauses, zum Schaden ihrer Mitschwestern Heimlichkeiten verübt, soll dafür schwer büßen; [5.] eine Schwester darf an niemand außerhalb des Hauses etwas vererben, ihr Nachlaß soll im Haus verbleiben; [6.] in das Haus sollen nur Unverheiratete aufgenommen werden; [7.] wer freventlich gegen diese Regeln handelt, soll aus dem Haus gewiesen werden.