Walter von Mörle genannt Beheim (von Morle Behem gnant) bekundet, dass er von Reinhard [von Weilnau], Abt von Fulda, eine im Folgenden inserierte ...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1461-1470
1468 Februar 22
Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: ... der geben ist in jaren und tagen wie obstehed
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Walter von Mörle genannt Beheim (von Morle Behem gnant) bekundet, dass er von Reinhard [von Weilnau], Abt von Fulda, eine im Folgenden inserierte Urkunde über den dem Konvent gehörenden Anteil am Dorf Freiensteinau (Fryhensteyna) erhalten hat. Siegelankündigung. Inserierte Urkunde von 1468 Februar 22: Reinhard [von Weilnau], Abt von Fulda, bekundet mit Zustimmung des Dekans Frank und des Konvents von Fulda, dass er Walter von Mörle genannt Beheim und dessen Ehefrau Katharina das Dorf Freiensteinau mit allem Zubehör für 500 Gulden verkauft hat. Ausgenommen sind die Renten der Propsteien und des Klosters, die diese bisher hier besaßen, das Patronatsrecht, kirchliche und weltliche Lehen, die Viehbede und die Heeresfolge (volge). Der Wiederkauf ist jederzeit mit vierteljährlicher Ankündigung zu Kathedra Petri [Februar 22] möglich. Bei vollständiger Bezahlung müssen das Dorf und die Urkunde ausgehändigt werden. Eine Pfändung wegen anderer Schulden soll dann nicht möglich sein. Zahlungsort ist Fulda oder ein Ort im Umkreis von vier Meilen. Ist das Kloster während der Ablösung in eine Fehde verwickelt, garantieren die Käufer freies Geleit. Können Abt oder Konvent bei der Aufforderung zur Ablösung nicht zahlen, kann der Käufer das Dorf an einen Lehnsmann des Abtes verkaufen; darüber muss eine Urkunde ausgestellt werden. Das Dorf soll Offenhaus des Abts sein, nicht jedoch gegen die Käufer. Der Abt ist auf eigene Kosten zum Schutz der Käufer und des Dorfs verpflichtet. Siegelankündigung von Abt Reinhard und von Dekan und Konvent von Fulda. (... uff Monntag sanct Peterstag ad kathedra gnant nach Cristes geburt vierzcehinhundert und ime achtundsechzigisten jaren). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Walter von Mörle genannt Beheim
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Walter von Mörle genannt Beheim (von Morle Behem gnant) bekundet, dass er von Reinhard [von Weilnau], Abt von Fulda, eine im Folgenden inserierte Urkunde über den dem Konvent gehörenden Anteil am Dorf Freiensteinau (Fryhensteyna) erhalten hat. Siegelankündigung. Inserierte Urkunde von 1468 Februar 22: Reinhard [von Weilnau], Abt von Fulda, bekundet mit Zustimmung des Dekans Frank und des Konvents von Fulda, dass er Walter von Mörle genannt Beheim und dessen Ehefrau Katharina das Dorf Freiensteinau mit allem Zubehör für 500 Gulden verkauft hat. Ausgenommen sind die Renten der Propsteien und des Klosters, die diese bisher hier besaßen, das Patronatsrecht, kirchliche und weltliche Lehen, die Viehbede und die Heeresfolge (volge). Der Wiederkauf ist jederzeit mit vierteljährlicher Ankündigung zu Kathedra Petri [Februar 22] möglich. Bei vollständiger Bezahlung müssen das Dorf und die Urkunde ausgehändigt werden. Eine Pfändung wegen anderer Schulden soll dann nicht möglich sein. Zahlungsort ist Fulda oder ein Ort im Umkreis von vier Meilen. Ist das Kloster während der Ablösung in eine Fehde verwickelt, garantieren die Käufer freies Geleit. Können Abt oder Konvent bei der Aufforderung zur Ablösung nicht zahlen, kann der Käufer das Dorf an einen Lehnsmann des Abtes verkaufen; darüber muss eine Urkunde ausgestellt werden. Das Dorf soll Offenhaus des Abts sein, nicht jedoch gegen die Käufer. Der Abt ist auf eigene Kosten zum Schutz der Käufer und des Dorfs verpflichtet. Siegelankündigung von Abt Reinhard und von Dekan und Konvent von Fulda. (... uff Monntag sanct Peterstag ad kathedra gnant nach Cristes geburt vierzcehinhundert und ime achtundsechzigisten jaren). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Walter von Mörle genannt Beheim
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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