Reinhard [von Weilnau], Abt von Fulda, bekundet, dass er, nachdem unter seinen Vorgängern viele Güter und feste Plätze des Klosters verpfändet wor...
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1053
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1461-1470
1469 Januar 2
Ausfertigung, Pergament, zwei mit Pergamentstreifen angehängte Siegel (Siegel Nr. 2 fehlt)
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: ... der geben ist nach Crists gepurd viertzehenhundert und ime nunundsechtzigisten jarenn am Monntag nach dem neuwen jarsz tage
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Reinhard [von Weilnau], Abt von Fulda, bekundet, dass er, nachdem unter seinen Vorgängern viele Güter und feste Plätze des Klosters verpfändet worden waren, diese dem Kloster wiedergewonnen hatte, diese Besitzungen nun jedoch wegen ihm aufgedrängter Fehden wieder in Gefahr geraten sind. Deshalb und zum Besten der Ritterschaft und der Bevölkerung (armenlut), auch aufgrund eigener Schwäche wegen Alters und Krankheit, bestellt er auf Rat Wilhelms, Graf von Henneberg, seines (oheims) [?], der bereits seit langer Zeit ein Verbündeter gewesen ist, und auf Rat des Konvents, der Ritterschaft und insbesondere des Dekans Konrad von Lauberbach (Lauwerbach) den Grafen Johann von Henneberg, Bruder Wilhelms, zum Hauptmann des Klosters. Er soll verantwortlich sein für geschäftliche Angelegenheiten, Fehden, Schulden, Verpfändungen zu Gunsten und zu Lasten des Klosters. Dazu weist der Abt ihm alle Städte, Burgen und Amtleute zu. Er erhält das Öffnungsrecht, Folge, Renten und Zinsen. Der Abt behält sich die geistliche Regierung und alle geistlichen und weltlichen Lehen vor. Über heimgefallene Lehen ist der Rat Graf Johanns (Hans) einzuholen. Der Abt behält sich seine Rechte als Reichsfürt vor. Er behält sich außerdem die Besetzung der Propsteien vor, das Kloster Thulba (Dolb) samt der Propstei, die Kellerei in Hammelburg, die Burg Giesel, das [?] derzeit Dekan und Kapitel verpfändet ist, dreihundert Gulden aus (Romelsgehauck) [Römershag ?], die bisher dem Kloster zugutegekommen waren, das Silberzeug (silberwergk), ausgenommen das Esssilber. Dafür ist Graf Johann zum Schutz des Klosters, des Konvents, der Ritterschaft und der Bewohner verpflichtet. Johann erhält auch die beweglichen Vorräte und den Hausrat zu seiner Verfügung. Er ist zum Unterhalt von Wächtern und Torwächtern in den Burgen und Städten des Klosters verpflichtet. Johann und Wilhelm geloben an Eides statt, die Vereinbarung einzuhalten. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: [[jpg:hstam/Urk. 75/Urk. 75 Reichsabtei Fuld...
Vermerke (Urkunde): Siegler: Reinhard von Weilnau, Abt von Fulda
Vermerke (Urkunde): Siegler: [Konvent von Fulda]
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: Nr. 1052; StaM, Kopiare Fulda: K 436, f. 21-27
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Reinhard [von Weilnau], Abt von Fulda, bekundet, dass er, nachdem unter seinen Vorgängern viele Güter und feste Plätze des Klosters verpfändet worden waren, diese dem Kloster wiedergewonnen hatte, diese Besitzungen nun jedoch wegen ihm aufgedrängter Fehden wieder in Gefahr geraten sind. Deshalb und zum Besten der Ritterschaft und der Bevölkerung (armenlut), auch aufgrund eigener Schwäche wegen Alters und Krankheit, bestellt er auf Rat Wilhelms, Graf von Henneberg, seines (oheims) [?], der bereits seit langer Zeit ein Verbündeter gewesen ist, und auf Rat des Konvents, der Ritterschaft und insbesondere des Dekans Konrad von Lauberbach (Lauwerbach) den Grafen Johann von Henneberg, Bruder Wilhelms, zum Hauptmann des Klosters. Er soll verantwortlich sein für geschäftliche Angelegenheiten, Fehden, Schulden, Verpfändungen zu Gunsten und zu Lasten des Klosters. Dazu weist der Abt ihm alle Städte, Burgen und Amtleute zu. Er erhält das Öffnungsrecht, Folge, Renten und Zinsen. Der Abt behält sich die geistliche Regierung und alle geistlichen und weltlichen Lehen vor. Über heimgefallene Lehen ist der Rat Graf Johanns (Hans) einzuholen. Der Abt behält sich seine Rechte als Reichsfürt vor. Er behält sich außerdem die Besetzung der Propsteien vor, das Kloster Thulba (Dolb) samt der Propstei, die Kellerei in Hammelburg, die Burg Giesel, das [?] derzeit Dekan und Kapitel verpfändet ist, dreihundert Gulden aus (Romelsgehauck) [Römershag ?], die bisher dem Kloster zugutegekommen waren, das Silberzeug (silberwergk), ausgenommen das Esssilber. Dafür ist Graf Johann zum Schutz des Klosters, des Konvents, der Ritterschaft und der Bewohner verpflichtet. Johann erhält auch die beweglichen Vorräte und den Hausrat zu seiner Verfügung. Er ist zum Unterhalt von Wächtern und Torwächtern in den Burgen und Städten des Klosters verpflichtet. Johann und Wilhelm geloben an Eides statt, die Vereinbarung einzuhalten. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: [[jpg:hstam/Urk. 75/Urk. 75 Reichsabtei Fuld...
Vermerke (Urkunde): Siegler: Reinhard von Weilnau, Abt von Fulda
Vermerke (Urkunde): Siegler: [Konvent von Fulda]
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: Nr. 1052; StaM, Kopiare Fulda: K 436, f. 21-27
Vgl. Nr. 1052.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
10.06.2025, 09:13 MESZ
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