Anspruch der Appellantin auf Aufhebung der von der Vorinstanz verfügten Immission der Gebrüder Quadt (Quad) in ihre Güter in der Herrlichkeit Odenkirchen wegen rückständiger Pensionen aus einem Darlehen von 16300 Rtlr. zu jährlich 815 Rtlr., das die Appellantin und ihr Mann Floris von Botzelaer 1566 bei den Eltern der Appellaten, Johann Quad von Wickrath und Anna von Vlodorp, Onkel und Tante Ottilies, aufgenommen hatten, und Anspruch auf Lossprechung von den Forderungen der Gebrüder Quadt (Quad). Nach Darstellung Ottilies hatte ihr Mann sie überredet, ihre Güter zu verpfänden, damit er seine holländischen Güter (Aspern und Langerak) befreien konnte. Bevor er seinem Versprechen, die Güter wieder auszulösen, nachkommen konnte, starb er 1573, und sein jüngerer Bruder vertrieb Ottilie von den holländischen Besitzungen, da nach holländischem Recht der älteste beim Tod des Vaters noch lebende Sohn erbe, Floris jedoch vor seinem Vater gestorben sei. Durch Urteil vom 16. Aug. 1591 absolvierte das RKG die Appellaten von der Ladung, jedoch waren 1630 noch nicht alle Ansprüche der Gebrüder Quadt erfüllt.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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