Sowohl die Eheleute Johann Voss und Sibylla Wessels als auch deren Sohn Dietrich Voss hatten Schulden gemacht und dafür Erbgüter als Sicherheit gesetzt. Der Ehemann der Appellatin hatte auf Befreiung der versetzten Güter durch die Appellanten als Mobiliarerben geklagt. Die Appellanten bestritten, daß die Witwe Dietrichs, Elisabeth Humberg, Mobiliarerbin ihres Mannes geworden sei. Wenn sie es aber gewesen wäre, hätte sie nicht über den Wert der Erbschaft hinaus belastet werden dürfen. Die Appellation richtet sich dagegen, daß, obwohl alle Geschwister sich zum Eid, Elisabeth sei nicht Mobiliarerbin ihres Mannes und sie nicht Mobiliarerben Elisabeths, erboten hätten, alle außer einem (Wilhelm Heinrich) zur Übernahme der Vossischen Schulden verpflichtet wurden. Die Appellanten bestreiten eine Verpflichtung zur Begleichung der (gesamten) Schulden und wenden sich gegen die Ungleichbehandlung der gleichgestellten Konsorten. Sie machen Verfahrensfehler bei der Aktenversendung geltend. Die Appellatin erklärt, außer Wilhelm Heinrich Varnhorst hätten alle Geschwister ein Urteil von 1712, in dem sie zur Befreiung der Güter verpflichtet wurden, rechtskräftig werden lassen. Mit dem jetzt ergangenen Urteil sei er für seinen Teil von der Zahlung befreit worden, so daß für ihn kein Appellationsgrund bestehe. Die RKG-Appellation solle dazu dienen, Erbanteile von Geschwistern, die er inzwischen erworben habe, ebenfalls zu befreien. Am 19. Dezember 1727 wurde das Verfahren als nicht an das RKG erwachsen an die Vorinstanz zurückverwiesen. Am 10. Dezember 1728 lehnte das RKG ein Gesuch der Appellatin auf Mandatum de exequendo propriam sententiam gegen die Vorinstanz „noch zur Zeit“ ab.