Streit um die Landeshoheit und Jurisdiktion in der Herrschaft Grote-Brogel und Erpickum (Belgien), die nach Aussage des Klägers zum Herzogtum Jülich und Amt Born gehöre. Die streitige Herrschaft sei nach dem Tod des Grafen Philipp von Horn, des letzten Lehnsinhabers, an den Kläger gefallen. Der Kläger ließ überall Edikte veröffentlichen, daß in der Herrschaft alle weltlichen Streitsachen „tam personales quam reales“ bei den „inländischen“ weltlichen Richtern eingeführt werden sollen. Er beschwert sich dagegen, daß der Offizial von Lüttich sich in die weltliche Jurisdiktion einmische. Er klagt ferner gegen die Verhaftung des Johann Synckens, des Schultheißen zu Grote-Brogel, und des Johann Simonis, eines Schöffen zu Grote- Brogel, die nur gegen eine ungebührliche Urfehde und Pfändung wieder freigelassen worden seinen und deren einziges Vergehen das Anschlagen der hzgl. Edikte sei. Der beklagte Erzbischof beansprucht die streitigen Gebiete für sich, denn Grote-Brogel und Erpickum seien eine in der Grafschaft Looz (B, „Loon, Lossensis“) gelegene Herrschaft. Der ordentliche Instanzenzug vom Gericht zu Grote-Brogel sei das Gericht Vliermaal (Uliermal, Vlyermaell, Belgien) und als letzte Instanz die „aula Curingiensis“ (Hof Curingen), das höchste Gericht der Grafschaft Looz. Der Beklagte verweist diesbezüglich auf zahlreiche Präzedenzfälle, u. a. auf den Prozeß eines Stephan Geloes ./. den Herzog von Jülich. Der Schultheiß von Grote-Brogel sei verhaftet worden, weil der wegen einer Mordtat einem Inquisitionsprozeß in „Weerdt“ unterzogene und zum Tode verurteilte Wirt von Grote-Brogel kurz vor seinem Tod den Schultheißen als Mitschuldigen an dem Mord bezeichnet hatte. Der Erzbischof habe das Recht, gegen Straßenräuber, Freibeuter, Ketzer, Wiedertäufer und Rebellen, wozu der Wirt gehört habe, gerichtlich vorzugehen.