Erzbischof Johannes von Trier, Erzkanzler des Heiligen Reichs durch Gallien und Kurfürst, an den Dekan des Marienstifts im Tal ('in valle') Diez, seiner Diözese: Johannes Opilionis, Propst des St. Georgenstifts zu Limburg, Licentiat des geistlichen Rechts ('in decretis'), und die übrigen Testamentare des + Heinrich Opilionis von Siegen, Rektors der Pfarrkirche zu Nentershausen, trugen ihm vor, daß dieser in der Hoffnung auf ewige Vergeltung in dieser Kirche einen Altar zu Ehren des heiligen Martin errichtet hat, den er mit seinen Gütern zur Unterhaltung eines Kaplans dotieren wollte, der wöchentlich am Mittwoch oder Donnerstag ('tercia vel quarta feriis') an jenem Altar eine Messe zum Seelenheil des Stifters und dessen Vorfahren und Wohltäter lesen sollte, und an dem er das Patronatsrecht und die Präsentation einer dem Priesterstande ('in sacerdocio') angehörenden Person sich und nach seinem Tode dem Propst Johannes, dessen Schwester Cäcilia und deren Erben vorbehalten wollte. Doch starb der vorgenannte Heinrich vor der Bewidmung, und die Testamentare baten, ihnen demgemäß das Bewidmungsrecht zu gewähren und dem vorgenannten Johannes und seiner Schwester Cäcilia sowie nach ihrem Tod den ehelichen Leibeserben der Cäcilia, falls sie solche erhält, und andernfalls Johann und Heinrich Feut, Bürger ('opidanis') zu Limburg, und deren Erben das Patronatsrecht zu verleihen. Der Aussteller beauftragt den Angeredeten, sich hierüber sorgfältig zu unterrichten und, falls er es als wahr ermittelt, der Bitte entsprechend zu verfahren. Die Patrone sollen den Priester für den Altar dem Rektor jener Pfarrkirche und bei dessen Abwesenheit oder bei Streit über die Einsetzung dem Dekan und Kapitel des St. Lubentiusstifts zu Dietkirchen, denen die Präsentation jener Pfarrkirche zusteht, zur Einsetzung präsentieren. - Siegel des Ausstellers Koblenz.