Fürstliches Gericht Walternienburg (Bestand)
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Z 60 (Benutzungsort: Dessau)
Landesarchiv Sachsen-Anhalt (Archivtektonik) >> 03. Land Anhalt und territoriale Vorgänger (941 - 1945) >> 03.02. Anhaltische Teilfürstentümer 1603 - 1848 >> 03.02.02. Anhalt-Dessau (1603/06 - 1848) >> Z 57 - 66 Fürstliche und Patrimonialgerichte
1804 - 1848
Findhilfsmittel: Findbuch 2011 (online recherchierbar)
Registraturbildner: 1422 belehnte die Äbtissin Adelheid von Quedlinburg die Fürsten von Anhalt mit Barby, Walternienburg und Sydow. Das Lehen wurde aber bereits 1434 durch Friedrich von Sachsen an Graf Günther IV. von Barby vergeben. Der Kurfürst garantierte den anhaltischen Fürsten im Fall eines Aussterbens der Linie der Grafen von Barby eine Anwartschaft auf Walternienburg. Nach dem Tod des letzten Grafen von Barby 1659 fiel es jedoch an Kursachsen zurück und wurde durch Johann Georg I. von Sachsen an seinen Sohn August von Sachsen-Weißenfels (1614-1680) übereignet, der den Fürsten von Anhalt-Zerbst damit belieh.
Als das Erlöschen der Zerbster Linie voraussehbar war, wendeten sich die drei anderen anhaltischen Linien Bernburg, Dessau und Köthen 1791 an den Kurfürsten von Sachsen mit dem Gesuch um Wiederverleihung dieses Lehens. In einem Vertrag vom 15.06.1796 einigten sich die beteiligten Parteien, nach welchem der Kurfürst das Amt Walternienburg mit Zubehör den Fürsten von Anhalt als Mannlehngut übergab. Bei der Zerbster Landesteilung wurde die Verwaltung des Amtes der Dessauer Linie übertragen.
Zum Lehen gehörten: das Schloss und Dorf Walternienburg, die Dörfer Kämeritz, Flötz und Großlübs, das Rittergut Göbel, die Dorfstätten Poley, Pappendorf, später Pakendorf und Trebnitz, die Wiener oder auch Wiemer Mark, die Prosekaler Mark, das Schulzentum zu Nuthe, der Zoll und das Geleite auf der Elbe bei Walternienburg oder Tochheim. Gleichzeitig überließ der Kurfürst den Fürsten auch die Holzmark an der Albitzbach als Mannlehen und erkannte die kursächsische Landeshoheit über die zum Rittergut Klieken gehörigen Marken Püstenitz und Olbitz erneut an.
1798 war das Amt Walternienburg dem Amt Barby angegliedert, das der König von Sachsen zusammen mit dem Amt Gommern 1808 an den König von Westfalen abtrat. Ausgenommen davon blieb Walternienburg, das weiterhin kursächsisch blieb und erst nach dem Wiener Kongress von 1815 an Preußen fiel.
Die Fürsten von Anhalt besaßen als Lehnsinhaber im Amt Walternienburg Zivil- und Strafgerichtsbarkeit in erster Instanz und das Patronatsrecht. Für die Ausübung der Jurisdiktion und Verwaltung des Amtes richteten sie in Walternienburg ein "Fürstliches Gericht" mit einem bestellten Gerichtshalter und ihm unterstellten Personal ein.
Im Zuge der Revolution von 1848/49 erfolgte 1849 in Preußen die Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit. Die jurisdiktionellen Funktionen des nunmehr "Herzoglichen Gerichts Walternienburg" gingen auf das Kreisgericht Gommern über.
Bestandsinformationen: Akten der fürstlichen und herzoglichen Gerichte wurden Ende des 19. Jahrhunderts in das 1872 neu gegründete Anhaltische Haus- und Staatsarchiv Zerbst übernommen und dort
unabhängig von ihrer Provenienz gemeinsam mit den Akten der anderen Anhalt-Dessauer Hof- und Staatsbehörden in den neu gebildeten Pertinenzbestand "Abteilung Dessau" integriert, der in dieser Ordnung im Wesentlichen noch heute unter der Bestandssignatur Z 44 vorliegt.
Vereinzelt wurden bei Provenienztrennungen weitere Akten dieser Gerichte, die erst zu Beginn des 20. Jahrhunderts an das Anhaltische Staatsarchiv Zerbst bzw. nach 1947 an das Landesarchiv Oranienbaum abgegeben worden sind, ermittelt und zu dem vorliegenden Bestand formiert. Die Erschließung erfolgte im Jahr 2009. 2011 wurde ein Findbuch erstellt.
Registraturbildner: 1422 belehnte die Äbtissin Adelheid von Quedlinburg die Fürsten von Anhalt mit Barby, Walternienburg und Sydow. Das Lehen wurde aber bereits 1434 durch Friedrich von Sachsen an Graf Günther IV. von Barby vergeben. Der Kurfürst garantierte den anhaltischen Fürsten im Fall eines Aussterbens der Linie der Grafen von Barby eine Anwartschaft auf Walternienburg. Nach dem Tod des letzten Grafen von Barby 1659 fiel es jedoch an Kursachsen zurück und wurde durch Johann Georg I. von Sachsen an seinen Sohn August von Sachsen-Weißenfels (1614-1680) übereignet, der den Fürsten von Anhalt-Zerbst damit belieh.
Als das Erlöschen der Zerbster Linie voraussehbar war, wendeten sich die drei anderen anhaltischen Linien Bernburg, Dessau und Köthen 1791 an den Kurfürsten von Sachsen mit dem Gesuch um Wiederverleihung dieses Lehens. In einem Vertrag vom 15.06.1796 einigten sich die beteiligten Parteien, nach welchem der Kurfürst das Amt Walternienburg mit Zubehör den Fürsten von Anhalt als Mannlehngut übergab. Bei der Zerbster Landesteilung wurde die Verwaltung des Amtes der Dessauer Linie übertragen.
Zum Lehen gehörten: das Schloss und Dorf Walternienburg, die Dörfer Kämeritz, Flötz und Großlübs, das Rittergut Göbel, die Dorfstätten Poley, Pappendorf, später Pakendorf und Trebnitz, die Wiener oder auch Wiemer Mark, die Prosekaler Mark, das Schulzentum zu Nuthe, der Zoll und das Geleite auf der Elbe bei Walternienburg oder Tochheim. Gleichzeitig überließ der Kurfürst den Fürsten auch die Holzmark an der Albitzbach als Mannlehen und erkannte die kursächsische Landeshoheit über die zum Rittergut Klieken gehörigen Marken Püstenitz und Olbitz erneut an.
1798 war das Amt Walternienburg dem Amt Barby angegliedert, das der König von Sachsen zusammen mit dem Amt Gommern 1808 an den König von Westfalen abtrat. Ausgenommen davon blieb Walternienburg, das weiterhin kursächsisch blieb und erst nach dem Wiener Kongress von 1815 an Preußen fiel.
Die Fürsten von Anhalt besaßen als Lehnsinhaber im Amt Walternienburg Zivil- und Strafgerichtsbarkeit in erster Instanz und das Patronatsrecht. Für die Ausübung der Jurisdiktion und Verwaltung des Amtes richteten sie in Walternienburg ein "Fürstliches Gericht" mit einem bestellten Gerichtshalter und ihm unterstellten Personal ein.
Im Zuge der Revolution von 1848/49 erfolgte 1849 in Preußen die Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit. Die jurisdiktionellen Funktionen des nunmehr "Herzoglichen Gerichts Walternienburg" gingen auf das Kreisgericht Gommern über.
Bestandsinformationen: Akten der fürstlichen und herzoglichen Gerichte wurden Ende des 19. Jahrhunderts in das 1872 neu gegründete Anhaltische Haus- und Staatsarchiv Zerbst übernommen und dort
unabhängig von ihrer Provenienz gemeinsam mit den Akten der anderen Anhalt-Dessauer Hof- und Staatsbehörden in den neu gebildeten Pertinenzbestand "Abteilung Dessau" integriert, der in dieser Ordnung im Wesentlichen noch heute unter der Bestandssignatur Z 44 vorliegt.
Vereinzelt wurden bei Provenienztrennungen weitere Akten dieser Gerichte, die erst zu Beginn des 20. Jahrhunderts an das Anhaltische Staatsarchiv Zerbst bzw. nach 1947 an das Landesarchiv Oranienbaum abgegeben worden sind, ermittelt und zu dem vorliegenden Bestand formiert. Die Erschließung erfolgte im Jahr 2009. 2011 wurde ein Findbuch erstellt.
Laufmeter: 0.2
Bestand
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
14.04.2025, 08:12 MESZ
Hierarchie
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