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Streit des Martin Schnelle ./. die Stadt Münster wegen Abbruch bzw. Neubau eines Hauses neben der Stadtwaage und Nutzung eines Ganges
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Enthält: Martin Schnelle, Vogt des bischöflichen Hofs, verkauft 1615 sein elterliches Haus am Markt der Stadt, das Haus liegt zwischen der Stadtwaage und dem Hause des Dietrich Hense (früher des Dr. Holtappel); Hof und Hinterhaus liegen nächst der Stadtschreiberei und gegenüber dem Weinhof, in dem der Ratssekretär wohnt. Der Rat will das Haus abbrechen, neu aufbauen und zur Waage ziehen. Zwischen dem Hause und dem des Hense liegt ein Gang. Zur Verhütung von Streitigkeiten mit Hense findet am 1. 4. 1615 eine Besichtigung statt durch die Ratsherren Jakob Stöve und Herman Heerde, sowie die Maurer- und Zimmerleute Johan Kelliger, Reinhard zum Kohaus und Henrich Meinertz; Das Resultat wird schriftlich festgelegt. Gleichwohl kommt es 1618 zum Streit. Dietrich Hense will die Benutzung des Ganges durch die Stadt nicht dulden und hat die an den Neubau der Waage zu dem Gang angelegten Fenster eigenmächtig "zugepält", und wirft den Bürgermeister und den Ratsherrn bei einer Besprechung seine Urkunden, aus denen sein Recht hervorgehen soll, vor die Füße. Er wird deswegen in eine Strafe von 50 Thalern genommen; gleichzeitig erhält er eine Abfindung von 25 Thalern; der Rat erklärt nach üblichem Herkommen stehe ihm das Enteignungsrecht zu; auch gehöre der Stadt die Hälfte des Ganges, da vermutet würde, das "locus interduos fundos intermedius zu beiden Seiten gehörig" sei. Im Jahre 1651 kommt es wieder zu einem Streit wegen des Ganges zwischen dem Rat und Johan Hense. Martin Schnelle vermietet sein Haus 1604 den Eheleuten Stadtsekretär Henrich Hollandt und Maria Trippelvoet. - Erwähnt werden Johan Ladbergen, Vikar der Domkirche, und für 1612 Waagemeister Henrich zum Sloete und Notar Wilkin Fuisting. Anlagen in Abschrift: 1) Entscheidung (?) des Rats von 1597 in Sachen der Witwe Johan Schnelle gegen Witwe Dr. Holtappel wegen des streitigen Ganges. 2) Quittung der Frau Martin Snelle, geb. Anna von Amelunxen vom 3. 10. 1612 über 50 Thaler, die sie vom Rat durch Franz Twist, der in ihrem früheren Hause wohnt, zum Weinkauf für ihren Ausgang erhalten hat. Es fehlt noch die Genehmigung des Bischofs und der Stände zu dem Kauf des Hauses. 3) Entwurf eines Vertrages, nach dem Martin Schnelle sein Haus dem Testamentsvollstrecker des verstorbenen Ratsherrn Johan Verendorff, nämlich dem Richteherrn Rotger Osnabrügk, dem Kämmerer Bernard Meier und dem Ratsherrn Bernard Ickingk zur Bezahlung einer Schuld an Verendorff überlassen will. 4) Die Grafen Adolf, Arnold Jost und Wilhelm Henrich von Bentheim, Gebrüder, bekennen, von Bernhard Warendorff, Vikar zu St. Mauritz, 800 Thaler erhalten zu haben und verpfänden die Güter Lünterbusch im Kirchspiel Vreden und Koningk im Kirchspiel Borchorst. Datum Schloss Bentheim, 1. 11. 1606. 5) Bernard Warendorff, Canonicus Ludgeri, tritt vorstehende Darlehnsforderung am 18. 11. 1607 der Irmgard Bocks genannt Akolck ab.
Archivale
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
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