In der Auseinandersetzung um die Ablösung einer Schuldforderung des Johann von Peer gegen Peter Jacobi über 250 Maastrichter Gulden fällten die Schöffen von Elsloo auf Unterweisung durch den königlichen Schöffenstuhl zu Aachen ein Urteil zugunsten des Johann von Peer. Peter Jacobi appelliert gegen dieses Urteil an das RKG: Weder sei über die geliehene Summe eine Verschreibung aufgerichtet worden, noch sei ein jährlicher Zins festgelegt worden. Obwohl die geliehene Summe somit als Darlehen (mutuum) zu betrachten sei, verlange der Appellat einen jährlichen Zins von 5 Malter Maastrichter Korn. Die vom Appellaten herangezogene Eintragung der Obligation im Gerichtsbuch könne nicht gerichtlich verwandt werde, da sie unter Zwang erfolgt sei. Zudem habe er bereits 75 Gulden und 1543 noch einmal 102 Gulden der geliehenen Summe abgelöst, so daß eine Zinszahlung wenn überhaupt, nur von einem Teilbetrag zu leisten sei. Der Appellant erklärt, daß die Forderung des Appellaten auf einen den kaiserlichen Konstitutionen widersprechenden und unchristlichen contractus usuarius hinauslaufe. Der Appellat charakterisiert seine Forderung dagegen als eine jährliche Pacht von 15 Fass Roggen, die er vom Appellanten vorbehaltlich des Wiederkaufs und der Ablöse gekauft habe.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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