Die kaiserliche Kammergerichtskanzlei bescheinigt dem Markgrafen August Georg von Baden-Baden, daß der alle Revisionen, welche sein Haus in den dasselbe betreffenden Aktiv- und Passivprozessen vor Eröffnung des kaiserlichen Edikts von 1653 zu interponieren gemäßigt worden, zu verfolgen entschlossen sei

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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