Philipp, Graf zu Nassau und zu Saarbrücken, Johann und Philipp, Grafen zu Katzenelnbogen, Thomas Graf zu Rieneck, Johann und Gottfrid, Grafen zu Ziegenhain, Michel (II.), Graf zu Wertheim, Bernhart und Johann, Grafen zu Solms, Reynhart, Herr zu Hanau, Gottfrid und Eberhart, Herrn zu Eppstein, und Diether von Isenburg, Herr zu Büdingen, sind miteinander darin überein gekommen, daß Fehden zwischen ihnen ruhen sollen. Streitigkeiten, deren Anfang vor Einigung liegt, können nach Belieben auf freundlichem Wege oder vor Gericht, nicht aber durch Fehde ausgetragen werden. Kommt aber einer mit einem andern während der Bündigkeit in Streit, so soll er schriftlich oder mündlich einen Schiedstag nach Hanau, Eppstein oder Usingen an die Stadt verlangen. Die andern sollen dann innerhalb 14 Tagen in jene Stadt kommen. Handelt es sich um eine Sache, in der man die eine Partei billig für unschuldig hält, so mag man einen seiner Erben oder Räte und Freunde senden, diese sollen dann den Streit schlichten. Gelingt das nicht, so sollen die Parteien aus den andern einen "Gemeinsamen" nehmen, der sich der Sache annehmen muß, es wäre denn das eidlich bezeugt, er könne das nach einem Versprechen nicht übernehmen. In diesem Fall soll jede Partei ihre Räte und Freunde geben. Dann soll der Kläger seine Klage dem Angeklagten innerhalb 14 Tagen geschrieben und versiegelt in sein Haus schicken, das Gleiche soll der Angeklagte mit der Antwort tun. Binnen weiteren 14 Tagen sollen Kläger und Antwort dem "Gemeinen" in sein Haus geschickt werden. Innerhalb eines Monats sollen dann der Gemeine und die Räte darüber entscheiden. Was die Mehrzahl von ihnen auf ihren Eid entscheidet, müssen die Parteien halten. Hat ein Burgmann, Diener oder Hintersasse eines der Vertragsschließenden, der Edelmann und zum Schild geboren ist, eine Klage gegen einen andern der Vertragsschließenden aus der Zeit vor Abschluß dieses Vertrages, so kann man das nach Belieben in freundschaftlicher Weise oder vor Gericht austragen, aber nicht mit Fehde. Bei einem Streit, der nach der Einigung entstanden ist, soll derjenige, dessen Burgmann, Diener oder Hintersasse klagen, die Beklagten schriftlich zu einem Vermittlungstage laden. Die Geladenen müssen in die ihnen bestimmte Stadt, eine aus den obengenannten dreien, kommen und zwar innerhalb 14 Tagen. Sie können auch Freunde mit Vollmacht schicken. Sie sollen dann den Streitfall verhandeln und, soweit es möglich ist, entscheiden. Gelingt das nicht, so sollen beide Parteien einen "Gemeinsamen" wählen, der sich der Sache annehmen soll, außer er schwört sich los wie oben. Dann sollen sie einen andern wählen. Jede Partei soll ihm ihre Räte dazugeben. Alles Weitere wie oben. Folgen die Kläger dem nicht, so sollen sie, falls sie den Beklagten beschädigen wollten, keine Hilfe, keinen Frieden und kein Geleite der Verbündeten haben. Kommen die Mannen unter einander in Streit, so sollen die Räte ihrer Herrn enscheiden wie oben. Bei Nichtbefolgung wird auch für sie die Unterstützung verweigert. Greift einer der Verbündeten, ohne die Vermittlung anzunehmen, sofort zum Krieg, so sollen sich die andern mit dem Angegriffenen innerhalb 14 Tagen beraten und dann sofort helfen. Wird einer plötzlich angegriffen, so soll auf Mahnung sofort Hilfe geleistet werden. Auf Verlangen wollen sie sich gegenseitig zu täglichem Krieg auf eigene Kosten Hilfe leisten. Die Verköstigung soll aber zu redlichem Kauf angeboten werden. Die Beute soll nach den ins Feld geschickten Reisigen verteilt werden, ein erobertes Schloß oder eine eroberte Stadt soll gemeinsam verwaltet werden, es sei denn versetztes Eigentum eines der Verbündeten. In diesem Falle erhält er das Schloß oder die Stadt gegen das Lösegeld, das die anderen nach Zahl ihrer Reisigen teilen. Ohne Wissen und Willen der andern soll keiner Frieden schließen. Wird dem Bundeshauptmann redliche Sühne geboten, so soll er sie annehmen. Nimmt er sie trotz des Ausspruchs der Mehrheit nicht, so daß eine Fehde entsteht, die über die Vertragsfrist hinaus läuft, so sollen dennoch alle Hilfe leisten, bis der Krieg beendet ist. Will ein "Mage" oder Freund auch in de Einigung eintreten, so soll, wenn man ihn aufnehmen will, er urkundlich und eidlich die Beachtung aller Vertragsbestimmungen versprechen. Die Einigung beginnt mit dem Datum des Briefes und dauert 6 Jahre. Von den Gegnern sind ausgenommen der König, die Kurfürsten und die Herren, denen sie eidlich verpflichtet sind.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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