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Nach der Eheschließung des Hans Thoman von Absberg mit Marie Salome von Vellberg, vergleicht dieser sich mit Hans Bartholomäus und Jeronymus von Vellberg, seinen Schwägern, hinsichtlich des seiner Ehefrau, deren Schwester, am väterlichen Vermögen (dem Nachlass des Ehrenfried von Vellberg) zustehenden Anteils wie folgt: Die Brüder von Vellberg erklären sich bereit, dem von Absberg als Heimsteuer seiner Gemahlin auf Georgi 1524 (23. April) in Dinkelsbühl, Crailsheim oder Jagstberg 3000 fl rh bar auszubezahlen, die bis zu diesem Termin mit jährlich 5 % zu verzinsen sind; ihnen wird außerdem die Möglichkeit einer vorzeitigen Teilablösung dieser Summe mit vierteljährlicher Vorankündigungsfrist eingeräumt. Im Gegenzug wird Marie Salome vor dem Landgericht Ansbach (Onolzbach) auf alle weitergehenden Ansprüche an das väterliche Erbe verzichten. Die Eheleute von Absberg gestehen darüber hinaus zu, dass im Fall ihres Todes ohne erbberechtigte Nachkommen die genannte Heimsteuer im vollen Umfang an die von Vellberg zurückfallen soll. Der von Absberg ist gehalten, die genannte Summe unverzüglich anzulegen und mit eigenen Gütern zu besichern. Die Gebrüder von Vellberg stellen zur Sicherheit Wolf von Gültlingen, Vogt zu Wildberg und Ritter, Konrad von Zillenhart, Pfleger zu Lauchingen und Ritter, Christoffel von Wollmershausen, Amtmann zu Bemberg, Dietrich von Weiler, Jörg von Vohenstein, Wilhelm von Vellberg, Amtmann zu Werdeck, Jörg Bopp von Adelsheim (Alletzheim), Philipp von Berlichingen d. J., Jeronymus Adelmann von Adelmannsfelden, Berchtold Schilling und Jörg von Vellberg als Bürgen, die bei "der ersten Manung" jeweils samt einem reisigen Knecht zum Einlager in einem Gasthaus in einer der oben benannten drei Städte verpflichtet sind.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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