Die Obrigkeit des Dorfes Rust, Jakob Christoph, Wolfgang Sigmund, Johann Friedrich und Franz Jakob Christian Böcklin von Böcklinsau, Brüder und Vettern, und die Untertanen des ritterschaftlichen Dorfes Rust, deren 1747 ausgetragener Streit Prozesse bei den höchsten Reichsgerichten zur Folge gehabt hatte, wobei die Gemeinde vorgebracht hatte, dass die Herrschaft sie über Gebühr beschwert und allzu hart traktiert habe, die Herrschaft, dass die Gemeinde ihr den schuldigen Gehorsam verweigere, schließen, nachdem eine kaiserliche Kommission auf Befehl des Reichshofrats vom 20. August 1750 vom 16. Februar 1751 an die Sache untersucht hatte und bereits kaiserliche Ermahnungen vom 16. November 1748 und 20. August 1750 vorliegen, die Sache auf dem Vergleichswege zu regeln, nunmehr den folgenden Vergleich: Die Gemeinde gelobt Gehorsam gegenüber der Herrschaft und deren Beamten. Die Fronen betreffend, verpflichten sich die Untertanen, auf ewige Zeiten das bisher übliche Frongeld zu entrichten, nämlich ein Bauer 6 ß 9 Pfg, für jedes Stück Vieh 3 ß und ein Taglöhner 8 ß, diese Summe vierteljährlich durch die Gemeinde einziehen und der Herrschaft überbringen zu lassen, ferner die Herrschaft und ihre Beamten zu den üblichen Rug- und Freveltagen mit Pferden hin- und herzuführen sowie die vier Jagdfronen jährlich in natura zu leisten, die jedoch, wenn in einem Jahr nicht angefallen, im nächsten Jahr nicht gefordert werden dürfen. Die Hin- und Herfuhr der herrschaftlichen Beamten zu den gewöhnlichen Amtstagen stellt die Herrschaft ins Belieben der Gemeinde. Das sogenannte Zahlholz in der Gemeinde Waldungen, jährlich vier Stück zu je 8 Klaftern, also 32 Klafter, soll von der Gemeinde auf eigene Kosten gehauen, aufbereitet und der Herrschaft dahin geliefert werden, wohin diese es will. Da die der Herrschaft bei den Ruggerichten von der Gemeinde gereichte Atzung seit Jahren bereits in Geld bezogen wird, das auf die Untertanen umgelegt wird, soll künftig jeder Bürger oder verheiratete Untertan der Herrschaft jährlich 24 xer entrichten, die durch den Heimburger oder Steuermeister eingezogen und der Herrschaft übergeben werden. Nachdem der Gemeinde unter dem 5. Juli 1745 der Salzhandel auf neun Jahre gegen jährlich 100 fl. geliehen worden ist, soll der Vertrag bis zu seinem Ablauf in Kraft bleiben, danach soll der Gemeinde der Salzhandel auf ewige Zeiten und gegen jährlich 80 fl. übertragen werden. Obwohl der Herrschaft freisteht, beliebig Hintersassen gegen ein von ihr festzusetzendes Schirmgeld aufzunehmen, sollen diese doch der Gemeinde jährlich 2 fl. bezahlen. Im Todfall eines Bauern ist das beste Stück Vieh an die Herrschaft abzugeben, stirbt ein Taglöhner, so sollen der jeweilige Stabsvorgesetzte und einige des Gerichts den Nachlass schätzen und daraus den Fall entrichten. Untertanen, welche in einen gegenüber dem hiesigen nicht freizügigen Ort ziehen, geben den 10.Teil ihres gesamten Vermögens zu einem Abzug an die Herrschaft. Ohm- und Maßgeld von Wein und Bier soll wie bisher von den Wirten entrichtet werden, die Herrschaft aber darum besorgt sein, dass Wein und Bier um einen angemessenen Preis und im richtigen Maß ausgeschenkt werden. Da Becken und Metzger ihres Handwerks wegen bisher einen bestimmten Accis entrichten, soll es dabei bleiben. Jedoch soll die Herrschaft auch hier darauf achten, dass taugliches Brot und Fleisch geliefert werden, ohne dass deshalb Monopole einreißen. Hühner- und Kappenabgaben bleiben wie bisher, ebenso soll die Fischerzunft das jährliche Lachs- oder Ladengeld in Höhe von 2 fl. entrichten. Waldbegel und Förster betreffend: das Waldbegel soll in der gemeinsamen Schriftenkammer verwahrt werden. Der Förster soll von der Gemeinde gewählt und von der Herrschaft bestätigt werden, er soll eine von der Herrschaft gesetzte Waldordnung beschwören. Zudem ist darauf zu achten, dass weder durch Förster noch Heimburger beim Holzhauen im Gemeindewald oder deren sonstigen Besitzungen etwaige Unterschleife begangen werden. Das Dorfsiegel soll vom jeweiligen Heimburger oder Steuermeister verwahrt und von den Dorfvorgesetzten zur Besiegelung erteilter Attestate und Obligationen wie von alters her verwendet werden, wie auch Kaufkontrakte und Heiratsabreden protokolliert und die letztgenannten drei Gattungen der Herrschaft zur Bestätigung vorgelegt werden sollen. Die Herrschaft behält ihr Judenregal. Angesichts der Beschwerden der Bürgerschaft über diese Juden verpflichtet sie sich aber, nie mehr als 12 Familien aufzunehmen und gestattet den Bürgern, zum Kauf anstehende Judenhäuser innerhalb von 10 Jahren zum üblichen Kaufpreis zu erwerben bzw. diese zum Schätzpreis an sich zu ziehen, falls sie deterioriert worden sind. Das derzeit vorhandene herrschaftliche Gut unterliegt den bürgerlichen Auflagen nicht, künftig erworbene Güter hingegen sollen wie üblich steuern. Die Herrschaft wird den Pfund- oder Haagzoll nur von denjenigen Fremden beziehen, in deren Heimat die hiesigen Untertanen denselben auch bezahlen müssen. Nachdem die Gemeinde fälschlicherweise behauptet hatte, die Herrschaft versuche, sie im Genuss ihrer Mühle, Bodenzinse und sonstigem Eigentum zu stören und zu berauben, wiederholt die Herrschaft die lt. Protokoll der Kommission vom 16. und 19. Februar getane Erklärung, dass sie die Gemeinde bei deren Rechten und Gerechtigkeiten belassen und sie darüber hinaus nicht belasten wolle. Von Bürgerkindern soll, wenn sie sich verheiraten oder verbürgern, nicht mehr als 1 fl. Aufnahmegeld verlangt werden. Da sich die Untertanen über die dem Amtmann vorgeschriebene Taxe beschwert haben, soll die beim Oberamt Ettenheim übliche Taxe ermitteln und dann vorgeschrieben werden. Bei anfallenden Bannerneuerungen wird sich die Herrschaft nach den geschriebenen Rechten und Landesgewohnheiten richten. Beide Teile haben ihre durch die vergangenen Prozesse erwachsenen Kosten selbst zu tragen, die Gemeinde verpflichtet sich darüber hinaus, der Herrschaft die Summe von 1500 fl. Reichswährung in drei Raten, jeweils auf Weihnachten 1751, 1752 und 1753 zu entrichten. Die Strafen, welche die Herrschaft wegen nicht befugter Abhaltung des Ruggerichtes und anderer Sachen über die Untertanen verhängt hatte, werden, da die Gemeinde Gehorsam gelobt und sich zur Zahlung von 1500 fl. verpflichtet hat, aufgehoben. Beide Teile sollen ihre Agenten anweisen, den Prozess beim Reichshofrat einzustellen. Was einen weiteren, beim Reichskammergericht anhängigen Prozess wegen des Äckerichs, der deswegen verhängten Strafen, Exekutionen und Pfändungen sowie eines weggenommenen Schlüssels angeht, so ist die Sache mit dem Schlüssel bereits erledigt. Den Rest betreffend, wird beschlossen, auch diesen Prozess einzustellen. Der Gemeinde wird das Äckerich im ganzen Bann, sowohl in den herrschaftlichen wie in den Gemeindewäldern eingeräumt, wogegen diese jährlich 6 fl. zahlen soll, vorbehaltlich des herrschaftlichen Rechtes, 10 Schweine in den Äckerich zu schlagen. Rechte und Gefälle, welche der Herrschaft seitens der Gemeinde oder deren Angehörigen zustehen , bleiben wie bisher. Beide Teile versprechen, diesen Vergleich einhalten zu wollen U.: Jakob Christoph Böcklin von Böcklinsau, senior familiae Franz Jakob Christian Böcklin von Böcklinsau Johann Georg Wild, Amtmann des Wolfgang Sigmund Böcklin von Böcklinsau Dr. J. Mantz, iur. utr. cand., Beistand der Gemeinde Joseph Reeß, Stabhalter Michael Geidler, des Gerichts Jakob Baumann, des Gerichts Marx Erny, Steuermeister und des Gerichts Hans Baumann, des Gerichts Johannes Boßhard, des Gerichts Martin Guthman, des Gerichts Joseph Schwaab, Sechser Jakob Erny, Sechser Antoni Hauser, Sechser Jakob Schultz, Sechser Johannes Bub Claus Schultz Mathis Morand Philipp Bushard Hans Haser Johannes Baumann der Fischer Peter Rohrer Georg Ruotz (?) Jakob Metzger Johann Philipp Werner Johannes Werner Hans Lang Jakob Sprang Meinrad Bounnenbrand Mathias Baumann Georg Gabele Hans Schwartz Johannes Uz Martin Garlach Johannes Steible Kop. Pap. Lib. 9 Bll., davon 1 unbeschrieben