Erb- und Besitzrecht, Auslegung testamentarischer Bestimmungen. Caspar von Rheidt hatte in seinem Testament seinen Besitz in genau bestimmten Legaten seinen Nichten und Neffen vermacht. Sollte einer der Erben sterben, ohne Kinder zu hinterlassen, sollte dessen Erbe an die übrigen Erben, die Kinder hatten, gehen. Zu den Erben gehörten die Schwestern Anne und Catharina Herl. Catharina war mit Johann Echt verheiratet, Anne mit dem Appellanten. Johann Echt hatte, nachdem Anne und dann auch ihr Sohn Jacob gestorben waren, den Rückfall des Erbteils seiner Schwägerin von deren Witwer, dem Appellanten, erfolgreich eingeklagt. Der Appellant verweist dagegen darauf, im Testament sei nicht festgelegt worden, das Erbe Rheidts solle in jedem Fall in der Familie bleiben, sondern es sei lediglich auf den Zustand beim Tode der Erben Bezug genommen worden. Beim Tode seiner Frau Anne habe aber deren Sohn gelebt, dessen Erbe er nunmehr sei. Er verweist darauf, die Zeugen, die von der Vorinstanz gehört worden waren, um die Intention des Testators Rheidt zu ermitteln, seien teils befangen gewesen, teils ungenau befragt worden. Die Appellaten erklären, der Appellant habe gegenüber den vorinstanzlichen Verfahren keine neuen Argumente vorgebracht, und verweisen daher ohne erneute eigene Argumentation auf die Vorakten. Nach 1587 wurde das Verfahren nur noch schleppend geführt. Das Protokoll endet mit Completum- und Expeditum-Vermerk vom 5. April und 5. Dezember 1603.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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