Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass sich zwischen Graf Bernhard von Eberstein d. Ä. und denen von Gochsheim (Gochtshaim) Irrungen gehalten haben, und beide Parteien vor ihm und seinen Räten erschienen sind, der von Eberstein persönlich, die von Gochsheim vertreten durch zwei Bürgermeister. Es folgen Reden und Klagen der von Gochsheim u. a. zur Anlage des neuen Weiher (nwen wyher) sowie von Brunnen und Weide in der Allmende, zu einer Verschreibung aus der Zeit der Irrung des Grafen mit Ulrich von Flehingen, wonach Gochsheim ein Drittel an Freveln und Unfällen zur Besserung ihrer Bauten zustehen sollte, zum Abzug vieler Güter aus der Bedepflicht durch den Grafen, zum Hof des Grafen genannt "klein hoff" zu Gochsheim, zur Verwehrung durch den Grafen, Heiraten von Bürgerkindern aus der Stadt hinaus nach altem Herkommen zu erlauben, zum Brotverkauf, zum Wein, der Kelter sowie den Abgaben auf Wein. Es folgen die Erwiderungen des Grafen auf die Klagen zu den einzelnen Artikeln und der Entscheid Kurfürst Philipps, dem die Parteien die Sache anheimgestellt haben. Beide Parteien erhalten eine Ausfertigung des Entscheids.