Widersetzlichkeit von Oberleinleiterer Untertanen des Bambergischen Amts Ebermannstadt, beziehungsweise des Bayreuthischen Amts Streitberg (insbesondere des Inhabers des Siebershofs) bei der Leistung der "halben Garb-" Abgabe und des kleinen Zehnten bei Kraut und Rüben