Im Streit um die Erhebung eines jährlichen Zinses von 52½ Muth und einem Fass Spelz sowie etlichen Kapaunen appelliert Maria von Elderen von einem durch Statthalter und Lehnsmannen zu Gronsveld und Rimburg ausgesprochenen Urteil an das RKG. Der Appellat behauptet dagegen, daß die Appellation sich nicht gegen ein Endurteil richte und der Prozeß aufgrund von Formfehlern (Fehlen von Urteilsabschrift, Apostelbriefen, zu späte Reproduktion der Ladung) nicht ans RKG erwachsen sei. Die Appellation sei zudem litis pendente eingelegt worden, da von Seiten Ellenbants bereits am 16.2.1538 eine RKG-citatio wegen eines Urteils der Schöffen von St-Martens-Voeren (St. Martinus Symeonis) im Land zu Dalhem (Dalheim) in der selben Streitsache gegen die Appellantin ergangen sei. Stefan Gelers, der nach dem Tod der Appellantin den Prozeß weiterführt, erklärt die Unregelmäßigkeiten der Appellation damit, daß der Herr von Rimburg als Grundherr zu Gronsveld der Appellantin andernfalls die Appellation unter Androhung schwerer Strafen verweigert hätte. Am 19.10.1541 erklärt ein RKG-Urteil, daß die Angelegenheit nicht bis ans RKG erwachsen sei, und verurteilt die appellantische Partei zur Übernahme der Gerichtskosten.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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