Im Streit um die Erhebung eines jährlichen Zinses von 52½ Muth und einem Fass Spelz sowie etlichen Kapaunen appelliert Maria von Elderen von einem durch Statthalter und Lehnsmannen zu Gronsveld und Rimburg ausgesprochenen Urteil an das RKG. Der Appellat behauptet dagegen, daß die Appellation sich nicht gegen ein Endurteil richte und der Prozeß aufgrund von Formfehlern (Fehlen von Urteilsabschrift, Apostelbriefen, zu späte Reproduktion der Ladung) nicht ans RKG erwachsen sei. Die Appellation sei zudem litis pendente eingelegt worden, da von Seiten Ellenbants bereits am 16.2.1538 eine RKG-citatio wegen eines Urteils der Schöffen von St-Martens-Voeren (St. Martinus Symeonis) im Land zu Dalhem (Dalheim) in der selben Streitsache gegen die Appellantin ergangen sei. Stefan Gelers, der nach dem Tod der Appellantin den Prozeß weiterführt, erklärt die Unregelmäßigkeiten der Appellation damit, daß der Herr von Rimburg als Grundherr zu Gronsveld der Appellantin andernfalls die Appellation unter Androhung schwerer Strafen verweigert hätte. Am 19.10.1541 erklärt ein RKG-Urteil, daß die Angelegenheit nicht bis ans RKG erwachsen sei, und verurteilt die appellantische Partei zur Übernahme der Gerichtskosten.
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Im Streit um die Erhebung eines jährlichen Zinses von 52½ Muth und einem Fass Spelz sowie etlichen Kapaunen appelliert Maria von Elderen von einem durch Statthalter und Lehnsmannen zu Gronsveld und Rimburg ausgesprochenen Urteil an das RKG. Der Appellat behauptet dagegen, daß die Appellation sich nicht gegen ein Endurteil richte und der Prozeß aufgrund von Formfehlern (Fehlen von Urteilsabschrift, Apostelbriefen, zu späte Reproduktion der Ladung) nicht ans RKG erwachsen sei. Die Appellation sei zudem litis pendente eingelegt worden, da von Seiten Ellenbants bereits am 16.2.1538 eine RKG-citatio wegen eines Urteils der Schöffen von St-Martens-Voeren (St. Martinus Symeonis) im Land zu Dalhem (Dalheim) in der selben Streitsache gegen die Appellantin ergangen sei. Stefan Gelers, der nach dem Tod der Appellantin den Prozeß weiterführt, erklärt die Unregelmäßigkeiten der Appellation damit, daß der Herr von Rimburg als Grundherr zu Gronsveld der Appellantin andernfalls die Appellation unter Androhung schwerer Strafen verweigert hätte. Am 19.10.1541 erklärt ein RKG-Urteil, daß die Angelegenheit nicht bis ans RKG erwachsen sei, und verurteilt die appellantische Partei zur Übernahme der Gerichtskosten.
AA 0648, 53 - E 1001
AA 0648 Reichskammergericht, Teil X: Prozessakten des Hauptstaatsarchivs Düsseldorf im Rijksarchief Maastricht
Reichskammergericht, Teil X: Prozessakten des Hauptstaatsarchivs Düsseldorf im Rijksarchief Maastricht >> 5. Buchstabe E
1538-1542 (1537- 1542)
Enthaeltvermerke: Kläger: Maria von Elderen, Witwe des Daniel von Werst, 1538; Stefan Gelers, zweiter Ehemann und Erbe der Apellantin, 1541, Maastricht, (Kl.) Beklagter: Leonhard von der Worms genannt von der Ellenbant, als Sachwalter für Bürgermeister und Schöffen zu Aachen, (Bekl.) Prokuratoren (Kl.): Dr. Simon Engelhart 1538 (für Maria von Elderen) - Dr. Simon Engelhart 1542 - Lic. Gerhart Mayen 1542 (für Stefan Gelers) Prokuratoren (Bekl.): Johann Helffman [1538] 1538 - Leonhart Hochmüller [1538] 1538 Prozeßart: (Appellationis) Instanzen: 1. Statthalter und Lehnsmannen zu Gronsveld (Gronsffelt) und Rimburg (Rymburch) 1537-1538 - 2. RKG 1538-1542 (1537- 1542) Beweismittel: RKG-citatio in Appellationssachen Leonart von der Ellenbant ./. Maria von Elderen gegen ein Urteil von Schultheiß und Schöffen zu St. Martens-Voeren im Land zu Dalhem, 1538 (Q 6). Designatio expensarum und exceptiones dagegen (Q 13-14). Acta priora (Bl. 41-48). Beschreibung: 1,5 cm, lose, 48 Bl.; die Originalurkunden Q 1-4 wurden der Akte entnommen.
Sachakte
Sonstiges: Für die Nutzung gesperrt bis 9999
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
21.04.2026, 09:48 MESZ