Froben Truchsess von Waldburg, Herr zu Zeil, Marstetten, Wolfegg etc., herzoglich bayerischer Rat und Kämmerer, auch Pfleger zu Kling, beurkundet, dass er Barbara Kurtz zu Harma (Harmmen), eheliche Tochter des Hans Kurtz und der Walburga Halder, die bisher der Herrschaft Wurzach "zugehörig vnd verwandt gewesen" ist, gegen Zahlung einer Gebühr in nicht genannter Höhe, deren Empfang er hiermit bestätigt, aus seiner Leibherrschaft entlassen hat. Auch namens seiner Nachkommen und Erben spricht der Aussteller genannte Barbara von der Eigenschaft ihres Leibes und Gutes samt anhängenden Pflichten, Lasten und Beschränkungen los, entbindet sie von ihrem Eid, verspricht, sie "bey irem leben oder nach irem todt" von Leibeigenschafts wegen nicht mehr zu behelligen, gewährt ihr freien Zug und erlaubt, dass sie von jetzt an bei Herren, Städten oder auf dem Land Schirm oder Bürgerrecht annimmt und ihr "wesen" ordnet, wie und wo sie will. Falls die Freigelassene liegende und steuerpflichtige Güter in seinen, des Ausstellers, Herrschaften besitzt oder in Zukunft erwirbt, soll es mit denselben nach der Herrschaft [i.e. Truchsess von Waldburg] Gebrauch gehalten werden. Falls Barbara über kurz oder lang dahin zurückkehren und sich dort niederlassen möchte, muss sie erneut seine oder seiner Erben Leibeigene werden oder aber sich mit ihnen deswegen vergleichen.