(1) K 979 (2)~Kläger: Franz Kaspar von Kerßenbrock zu Wierborn; die Vollmacht 1693 wird von seiner Witwe, Helena Elisabeth von Stockhausen, für sich und als Vormünderin zugleich für die kriegsdienstbedingt abwesenden Mitvormünder ihrer Kinder unterzeichnet; 1702 sie zusammen mit Johann Eckebrecht von Stockhausen, der auch für für den Mitvormund Obristlieutenant Robert Wilhelm von Amelunxen unterschreibt, (Kl. 1. Inst. Franz Kaspar von Kerßenbrock zusammen mit seinem inzwischen verstorbenen Bruder) (3)~Beklagter: Bernhard Simon von Kerßenbrock zu Barntrup, Generalmajor, (Bekl.) (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Johann Georg Erhardt 1693 ( Subst.: Dr. Ludwig Ziegler ( Lic. Konrad Franz Steinhausen 1702 ( Subst.: Lic. Jung Prokuratoren (Bekl.): Lic. Johann Adam Roleman 1690 (!, prod. 1693) ( Subst.: Dr. Johann Philipp Pulian ( Lic. Johann Christian Wigandt 1702 ( Subst.: Lic. Jung (5)~Prozessart: Appellationis Streitgegenstand: Der Appellant erklärt, bei der Erbteilung zwischen den Brüdern Franz Christoph und Philipp von Kerßenbrock, seinem bzw. dem Vater des Appellaten, sei dem einen Wierborn, dem anderen Barntrup zugefallen, wobei vor der Verteilung durch Los im Teilungsvertrag festgehalten worden sei, daß angesichts der sonst gleichwertigen Besitzungen der Besitzer von Barntrup wegen der wesentlich höherwertigen Gebäude demjenigen, dem Wierborn zufallen würde, 8000 Rtlr. zahlen sollte. Diese Summe sei auf Grund des Krieges trotz Mahnungen weder in der Generation der Väter noch nunmehr in seiner und der Generation seines Vetters, des Appellaten, bezahlt worden. Die RKG-Appellation richtet sich gegen ein Urteil, mit dem festgestellt worden war, der Appellant habe die Berechtigung seiner Forderung nicht bewiesen, so daß der Appellat von der Forderung zu absolvieren sei. Der Appellant wendet dagegen ein, diesen Beweis (einzeln dargelegt, mit Teilungsvertrag, Zeugenaussagen und Aussagen des Appellaten) erbracht zu haben, so daß er, wie gefordert, zum juramentum suppletorium credulitatis hätte zugelassen werden müssen. Er verweist darauf, ein auf der Basis der gesamten vorinstanzlichen Akten ergangenes und diesen später beigefügtes Responsum iuris der Helmstedter Juristen habe seinen Anspruch ebenso anerkannt, wie die zur Bekräftigung der Berechtigung der Appellation eingeholten Stellungnahmen der Erfurter und Jenenser Juristen. Der Appellat bestreitet dem vom Appellanten beigebrachten Teilungsvertrag als Privatschrift ohne öffentliche Beglaubigung jegliche Beweiskraft, die er, einzeln dargelegt, auch den anderen Beweisen des Appellanten abspricht. Er geht zudem davon aus, daß eine über mehr als 30 Jahre nicht eingeklagte Forderung hinfällig geworden sei. Am 13. Dezember 1697 bestätigte das RKG das Urteil der Vorinstanz, wobei es der Appellantin jedoch einen Beweis, daß die Forderung von ihrem Mann oder dessen Vater vor 1678 bereits angemahnt worden sei oder über alte gemeinschaftliche Passivschulden vorbehielt. Streit um die Zulässigkeit der von der Appellantin beantragten Restitutio in integrum. Sie suchte die Berechtigung der Forderung unter Verweis auf das Erstgeburtsrecht ihres Schwiegervaters, dem daher der besser ausgestattete Stammsitz Barntrup hätte zufallen müssen und der für den Verzicht darauf hätte abgefunden werden müssen, zu begründen. Am 23. Dezember 1700 wies das RKG ihren Antrag, den unterschiedlichen Wert der Gebäude durch eine zur Inaugenscheinnahme bestimmte Kommission feststellen zu lassen, ab. Bezüglich der alten Schulden wurde dem Appellaten Eingehen auf die Einwände aufgegeben. (6)~Instanzen: 1. Lipp. Hofgericht zu Detmold mit Rat der kursächsischen Schöppen zu Leipzig 1685 - 1690 ( 2. RKG 1693 - 1701 (1627 - 1702) (7)~Beweismittel: Acta priora (Q 14). Responsum juris der Juristenfakultät der Universität Helmstedt, 1689 (Q 11). Gutachten der Juristenfakultät der Universität Erfurt, 1690 (Q 12). Dgl. der Juristenfakultät der Universität Jena, 1690 (Q 13). Teilung der Kerßenbrockschen Güter zu Barntrup und Wierborn in zwei gleiche Teile, 1627 (Q 27). Aufstellung über die Kerßenbrockschen Schulden 1627 (Q 32). Abrechnung des Börries von Münchhausen mit "meinem Schwager" Franz Christoph von Kerßenbrock, 1627 (Q 33). ( 8)~Beschreibung: 2 Bde., 11 cm; Bd. 1: 5 cm, Bl. 1 - 60, 246 - 384, lose; Q 1 - 13, 15 - 40, 4 Beil., prod. zwischen 10. Mai und 22. November 1702; Bd. 2: 6 cm, Bl. 1a - 1z, 1 - 245, geb.; Q 14.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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