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Hermann von Romrod (Rumerod), seine Ehefrau Sophie sowie Hermanns
Brüder Heinrich, Konrad und Ludwig bekunden für sich und ihre Erben, dass
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1361-1370
1368 Mai 12
Ausfertigung, Pergament, zwei mit Pergamentstreifen angehängte Siegel (Siegel Nr. 2 stark beschädigt)
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Gegebin nach Cristi gebuort an dem iaren und tage alse vorbeschribin sted
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Hermann von Romrod (Rumerod), seine Ehefrau Sophie sowie Hermanns Brüder Heinrich, Konrad und Ludwig bekunden für sich und ihre Erben, dass sie von Heinrich [von Kranlucken], Abt von Fulda und dem Konvent von Fulda eine im Folgenden inserierte Urkunde erhalten haben. Die Romrod versichern, alle Vereinbarung einzuhalten. Siegelankündigung. Hermann von Romrod siegelt für sich und seine Ehefrau; Heinrich von Romrod siegelt für sich und seine Brüder Konrad und Ludwig. Inserierte Urkunde von 1368 Mai 12: Heinrich [von Kranlucken], Abt von Fulda, bekundet, dass er mit Zustimmung des Dekans Dietrich und des Konvents von Fulda für 2000 Pfund Heller guter Fuldaer Währung Hermann von Romrod (Rumerod), dessen Ehefrau Sophie sowie Hermanns Brüdern Heinrich, Konrad und Ludwig eine jährliche Rente von 200 Pfund Hellern Fuldaer Währung zum Wiederkauf verkauft hat. Hiervon erhalten Hermann und Sophie 100 Pfund Heller, die sich wie folgt zusammensetzen: 76 Pfund Heller und drei Schilling Heller sollen aus dem Brothaus, Gewandhaus, Schuhhaus und Fleischhaus sowie von den Verkaufstischen der Gerber und Krämer in Vacha zu den bisher üblichen Zeitpunkten gezahlt werden. 23,5 Pfund Heller und sieben Schilling Heller erbringt der Zoll in Vacha, den der Zöllner oder Kellermeister des Abtes ohne Widerspruch auszahlen soll. Auch bei einer Neubesetzung dieser beiden Ämter sollen die Nachfolger schwören und geloben, den Romrod diese Rente zu bezahlen. Einkünfte, die durch die Nutzung der Verkaufstische der Gerber und Krämer anfallen, werden zwischen Abt Heinrich und seinen Nachfolgern einerseits und Hermann und Sophie andererseits aufgeteilt. Für die Instandhaltung der Kaufhäuser und Verkaufstische kommt der Abt auf. Die anderen 100 Pfund Heller erhalten Hermanns Brüder Heinrich, Konrad und Ludwig. Dabei kommen 35 Pfund Heller aus zwei Vorwerken, die von Heinrich Lose und Heinrich Mulner im Dorf Borsch (Borsa) [Ortsteil von Geisa] bewirtschaftet werden und jetzt mit allen Nutzen und Rechten, die auch schon der Abt innehatte, in den Besitz der Brüder übergehen. Davon ausgenommen ist die Hochgerichtsbarkeit. 42,5 Pfund Heller und zwei Schilling Heller müssen die Zinsbauern in Borsch an die Romrod zahlen. Vier Pfund Heller und sechs Schilling Heller erbringen die Baderstube (scherstad) und zwei Häuser vor der Stadt Geisa. Aus dem Zoll in Geisa kommen 18 Pfund Heller und zwei Schilling Heller, die der Zöllner oder Kellermeister des Abtes ohne Widerspruch auszahlen soll. Auch bei einer Neubesetzung dieser beiden Ämter sollen die Nachfolger schwören und geloben, den Romrod diese Rente zu bezahlen. Niemand soll den Romrod die Renten in Geisa und Vacha streitig machen. Es besteht ein Rückkaufsrecht ab dem nächsten Walpurgistag [1369 Mai 1], dem nicht widersprochen werden kann. Ein Rückkauf muss ein Vierteljahr vorher angekündigt werden. Für 1000 Pfund Heller kann der Abt auch nur die Hälfte der Rente einlösen. Auch für die Romrod besteht ein Rückkaufrecht; der Rückkauf muss ebenfalls ein Vierteljahr vorher angekündigt werden. Sollte der Abt am Rückkauf nicht interessiert sein, können sich die Romrod einen anderen Verkäufer suchen, für den dieselben Vereinbarung gelten, oder sie verpfänden die Güter. Ein neuer Käufer soll über das Geschäft vom Abt ebenso eine Urkunde ausgestellt bekommen wie er dem Abt das Geschäft verbriefen soll; es gelten die bereits aufgezählten Bedinungen. Bei einem Wiederkauf kommt der Abt für eventuelle Ertragsausfälle der Romrod auf. Siegelankündigung des Abtes Heinrich und des Dekans Dietrich mit dem Konvent. (Der gegebin ist nach Cristi geburte driczenhundirt iar yn dem achte unde sechztigistin iare an sende Pancratii tage des heiligin mertelers). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Hermann von Romrod
Vermerke (Urkunde): Siegler: Heinrich von Romrod
Information on confiscated assets
Further information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person who submitted a compensation claim for damage caused by Nazi persecution. If the application was submitted by a person other than the persecuted person, this other person is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecuted person, if there is one, is noted. In the sources, the persecuted person is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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