Anspruch des Klägers auf rückständige Zahlungen aus einer Rentverschreibung und in der Gegenklage Anspruch der Beklagten auf einen Anteil an Haus und Herrlichkeit Wildenburg bzw. auf die Güter, die der Kläger nach dem Tode seines Bruders Johann von Hatzfeldt in Besitz genommen hatte. Regina Quad, Witwe des Daem von Hatzfeldt, hatte Heinrich von Hatzfeldt 1565 eine jährliche Rente von 85 Rtlr. für 1700 Rtlr. verkauft. Die Beklagten als Schwiegersöhne und Erben der Regina zahlten nicht, weil Regina lediglich Leibzüchterin der Güter ihres verstorbenen Mannes gewesen und nicht berechtigt gewesen sei, die Verschreibung einzugehen. Hatzfeldt klagt am RKG, da Adolph von Binsfeld im Erzstift Köln, die beiden anderen Beklagten aber im Fürstentum Jülich ansässig sind.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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