Kaiser Karl IV. bekundet, dass Abt Hermann und der Konvent von Brauweiler (Brunwilre) einerseits und die Edeln Philipp und Heinrich Gebrüder von Kenthenich andererseits vor ihm zu Aachen in Betreff ihres Streites über die Vogtei von Brauweiler eine Sühne gelobt haben, indem sie beiderseits zwei Vermittler (ratlute), die Abtei den Johann von Harne und Pater von Gymnich, die Brüder den Harper von dem Rode und Werner von Ryngburg erwählt, die vor Lichtmeß den Schiedsspruch zu Köln fällen sollen. Falls diese sich nicht einigen, haben sie ihre Urteile der Entscheidung einer von Seiten der Abtei aus dem Kanonich Hermann von Mülenark und dem Kölner Bürger und Ratsherren Gerhard von Bennsis, von Seiten der von Kenthenich aus dem Kanonich Johann von Rennenberg und dem Kölnischen Bürger und Ratsherrn Kustge Graf von Lysekirch gebildeten Kommission (gleichsam einen 'fünft gemeyn obirman') zu übergeben, die bis zu Ostern Recht sprechen oder aber im Falle wiederum eingetretenen Zwiespaltes dem Erzbischofe von Köln das zu Pfingsten oder 4 Wochen danach zu erlassende Endurteil anheimstellen soll, welchem letzteren sich die Parteien unweigerlich fügen müssen. Mit kaiserlichen Siegel in weißem Wachs.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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