Kurfürst Philipp von der Pfalz ordnet und entscheidet als Landesfürst auf Bitten Konrads von Ehrenberg, dem es übel ergangen ist, und dessen Sohnes Philipp, der einige Erben hat, die künftig dem Pfalzgrafen dienen könnten, wie beide künftig ein Auskommen haben sollen. Philipp von Ehrenberg erhält das Schloss Ehrenberg mit allem Zugehör und den Gütern, die sein Vater hat, sodass er diese wie Eigengüter innehat und benutzen kann, so wie sie auch sein Erbe sind. Er tritt in alle Schulden seines Vaters ein, der mit all diesem nichts mehr zu tun hat. Philipp entrichtet seinem Vater für diesen selbst, einen Knecht und eine Magd eine jährliche Pension über 2 Fuder Wein im Herbst, wobei die Fässer zurückzugeben sind, 20 Malter Korn, 15 Malter Hafer nach Wimpfener Maß in Konrads Säcken, 50 Pfund Heller von den Zinsen, Renten und Nutzungen zu Ehrenberg sowie die Hälfte der Gänse, Kapaune und Hühner. Nach Konrads Tod fällt all dies an Philipp und seine Kinder. Konrad soll keine neuen Schulden machen, falls doch, ist Philipp nicht zur Zahlung verpflichtet. Wenn Konrad in die Kost seines Sohnes fallen will, soll Philipp ihn bei sich halten und mit Essen, Trinken, angemessener Kleidung und Aufwartung versorgen, wie es ein Sohn seinem Vater schuldig ist. Sollte die Pensionszahlung in Verzug geraten, darf sich Konrad an all dem als Unterpfand halten, das er jetzt seinem Sohn übergeben hat. Sollte Philipp vor Konrad sterben, sollen der Pfalzgraf oder seine Erben die Angelegenheit neu ordnen. Der Pfalzgraf verspricht die Handhabung dieser Ordnung.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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