Es wird beurkundet, daß die Streitigkeiten zwischen Maximilian von Österreich, Administrator des Hochmeistertums in Preußen und Meister des Deutschen Ordens in deutschen und welschen Landen, einerseits und Hans Heinrich Geyer von Giebelstadt zu Goldbach und Hans Friedrich Schenk von Siemau zu Birnbaum, Vormund des minderjährigen Sohnes des verstorbenen Philipp Geyer von Giebelstadt, andererseits, die nach dem Tod des Hans Konrad Geyer von und zu Giebelstadt, des Lehensinhabers des Dorfes Neunkirchen, entstanden waren, bei der von dem Administrator und von Julius, Bischof zu Würzburg (Wurtzburg) und Herzog zu Franken (Franckhen), des Lehensherrn, einberufenen Verhandlung am 23. September beigelegt wurden. Die Geyer klagten, der Deutsche Orden und dessen Beamte zu Neuhaus (Neuenhauß), die Inhaber der Zent und hohen Obrigkeit zu Neunkirchen, hätten verschiedene Fälle, so auch die Entlassung (Ausschaffung) des Schulmeisters Hans Schedel, in die Zent und hohe Obrigkeit gezogen, obgleich diese Fälle ihnen als der Dorfherrschaft zur Bestrafung zugestanden hätten. Dagegen beriefen sich der Statthalter, der Kanzler und die Räte des Administrators auf ein Urteil, das im Jahre 1574 im Prozeß zwischen dem damaligen Hoch- und Deutschmeister und Hans Jakob von Berlichingen, dem damaligen Herrn zu Neunkirchen vor dem Bischof zu Würzburg gesprochen wurde und wiesen darauf hin, daß die angeführten Fälle wegen Gotteslästerung der hohen Obrigkeit abzuurteilen zugestanden hätten. Um zukünftige Konflikte zu vermeiden, wurden sämtliche Vergehen, die unter die Zent und hohe Obrigkeit fallen, benannt, wobei die alte Zentordnung des Jahres 1500 sowie der mit den Sützel im Jahre 1522 geschlossene Vertrag davon unbenommen bleiben soll. Beide Parteien erhalten ein Exemplar der Urkunde.