Der Offizial der Kölner Kurie: In den bei ihm anhängigen Verfahren [vgl. das Regest zu 1353 November 6] sind zur Vesperstunde am Samstag nach der Oktav von Martini [November 23] der Prokurator Otto und der Beklagte Johann erschienen. Otto erwiderte auf die vom Bek-lagten gegen die Artikel der Kläger vorg-ebrachten Einreden. Er wies zunächst die verschiedenen Behauptungen des Beklagten über die Irrelevanz, Unzulässigkeit und Widersprüchlichkeit der Artikel der Kläger zurück. Soweit seine Einreden das Eigent-umsrecht (ius proprietatis) an den fragl-ichen Gütern und nicht das Besitzrecht (ius possessionis) beträfen, seien sie unzulässig. Was Johann sonst noch über die Güter und die Weizenlieferung sage, entspreche alles nicht der Wahrheit. Er bat daher hierüber um ein Zwischenurteil und um die Verurteilung des Beklagten in die Kosten. Darauf brachte der Beklagte seine Erwiderung auf die Einreden der Kläger vor: Diese Einreden seien unv-erschämt (frivole) und erfunden und ständen der Zulassung seiner Artikel nicht entgeg-en. Er bat daher um die Zulassung seiner Artikel und darum, die Gegenpartei in die Kosten zu verurteilen. Nachdem er das alles angehört hatte, bezeichnete der Offizial den Parteien die Vesperstunde am kommenden Mittw-och [November 27] als Termin für die fälligen Erwiderungen. Actum et datum a.d. 1353 sabbato predicto.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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