Streit um die Ableitung des Regenwassers und der Abwässer („Färbwasser und anderes unreines Wasser“) zwischen den Besitzern zweier benachbarter Häuser in Wesel auf der Rheinstraße. Hoffman wirft dem Appellaten vor, gegen das Tropfenfallrecht der Stadt Wesel zu verstoßen, weil sein Pfannen- oder Ziegeldach nach der Erneuerung zu weit vorstehe. Er beruft sich gegen das Urteil der 2. Instanz vom 20. Dez. 1611, das ihm untersagt, sein unreines Wasser durch den gemeinen Steg abzuleiten, und auferlegt, den hinter sein Haus gesetzten neuen Anbau abzureißen. Die 2. Instanz revidierte damit ein Urteil der 1. Instanz zugunsten des erstinstanzlich beklagten Hoffman. Hoffman bestreitet, sein Färbwasser durch den Steg auf die öffentliche Straße abgeleitet zu haben. Er habe es vielmehr durch einen gesonderten Kanal hinter dem Haus abfließen lassen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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