Ludwig V. von der Pfalz schließt einen Vertrag zwischen Johann von Morschheim einer- und dem Huf-/Hofschmied (hoffschmit) Kaspar Schmidt sowie dessen Ehefrau als Erben von Else Zwengel (Zwenglin) andererseits wegen einer verhinderten Gülte. Einst hatte Antonius (Anthis) Wintergerst (+) testamentarisch von Eva Kesslerin eine jährliche Gülte über 2 Gulden von "Henguls Huß" zu Neustadt an der Weinstraße (an der Hart) erhalten, die Christmann Metzler zu geben schuldig war. Nach Antonius' Tod kam diese Gülte an Else Zwengel, Bürgerin zu Heidelberg, und ihre Erben. Johann von Morschheim wiederum hatte die Gülte von Christmann Metzler gekauft, was der Rat von Neustadt mit Brief und Siegel bestätigt hatte. Jede Seite hatte daraufhin die andere an der Eintreibung der Gülte gehindert, die nach Antonius' Tod teilweise beim Gericht zu Neustadt hinterlegt worden war. Nach Anhörung wird beschlossen, dass Johann die Gülte mit 40 Gulden abkaufen soll und damit zukünftige wie vergangene Gülten erhält. Kaspar und seine Ehefrau sollen Johann die Übergabe der Gülte zusichern und ihn deswegen schadlos halten.