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Der römische König Maximilian bekundet: Wilhelm von Reischach vor Dietfurt hat vorgebracht, daß die Burgsitze Hornstein und Bittelschieß und das Dorf Bingen mit ordentlichem Gerichtszwang niemandem unterworfen seien und die armen Leute und Einwohner daher an umliegendes Gericht gehen müssen, Frevel und Unzucht ungestraft geblieben sind und er, seine Voreltern und andere ihre Zinsschulden und Gerechtigkeiten nicht gerichtlich einbringen können. Der Aussteller erlaubt ihm auf seine Bitte, in den Burgsitzen Hornstein und Bittelschieß und im Dorf Bingen, soweit die mit Holz, Feldern und Wäldern begriffen sind und Zwing und Bann haben, ein ordentliches Gericht aufzurichten, auch ein Dorfgericht in Bingen aufzurichten und das mit einem Ammann oder Richter und 12 aufrechten unversprochenen Männern, die zu den Burgsitzen und dem Dorf gehören, als Urteilern zu besetzen. Diese sollen über alle gemeine Sachen wie Erbeigen, Schulden, Bußen, Frevel und anderes, das vor ihr Gericht kommt und das Leben, Leibesstrafe oder Malefiz nicht berührt, nach Ordnung der Rechte und Gewohnheit der Landesart und der anderen Vorgerichte daselbst urteiler und richten. Die an dem Gericht zu Bingen gesprochenen Urteile sollen gleiche Kraft haben wie die an anderen Gerichten ergangenen Urteile, doch kam jeder appellieren an Wilhelm von Reischach, dessen Erben und Nachkommen als Oberherren der Burgsitze und des Dorfes und von denselben an den König und dessen Nachfolger und an das kaiserliche oder königliche Kammergericht. - Der König erlaubt dem Wilhelm von Reischach auch, in dem Dorf Bingen ein gewöhnliches Umgeld von den daselbst ausgeschenkten Weinen zu erheben, nämlich jeweils die 15 Maß, mit allen mit dem Umgeld verbundenen Rechten und Gerechtigkeiten. - Zuwiderhandelnde werden mit einer Pön vor 20 Mark lötigen Goldes belegt, halb für die Kammer des Reiches und halb für Wilhelm von Reischach

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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