Michel Gylg, Vogtamtsverweser, seßhaft zu Straßberg, hat sich mit Margretha Klainer von Schwenningen verheiratet. Diese hat 4 unmündige Kinder (Anna, Katharina, Hans und Crista Kentzler) [aus 1. Ehe] eingebracht, dazu 1 Bettstatt, 1 Kuh und 60 Gulden (den Gulden zu 15 Batzen) an einer Schuld auf Bastian Klainer, ihrem Bruder, zu Schwenningen, die dieser dem Aussteller bezahlt hat. Der Aussteller quittiert, auch im Namen seiner Frau und der Kinder, den Empfang der Summe und verspricht, das Gut für die Kinder als väterliches Erbteil zu bewahren. Er will dafür die Kinder, solange sie bei ihm wohnen, verpflegen und kleiden, erziehen und aushalten. Wenn die Kinder mündig sind oder seine Frau vor ihm stirbt, will er die Kinder aus seinem Erblehengut, das Bürergut genant, welches zu verschreiben ihm sein Lehnsherr erlaubt hat, auszahlen. Dazu gehören die folgenden Stücke: 2 Mannsmahd Wiesen zu den Bellen; 2 Mannsmahd Wiesen oben im Rhiett; Wiesplatz bei der Wasserschappfen. Im Ösch Ötringen: 1 1/2 Jauchert Ackerland; 1 Jauchert Ackerland hinter der Edennbung unter den Apfelbäumen; 1/2 Jauchert genannt das Anwanderlin; 1/2 Jauchert auf dem Rain; 1/2 Jauchert gegen Thürnenthal auf dem aufgehenden Acker, genannt Bürergut, welches Wolf Rupp innehat. Im Ösch Heythall: 1 Jauchert im Heythall; 1/2 Jauchert ob dem Bildheußle; 1 Jauchert vor Braunhalden am Wald; 1 Jauchert auf Roßperg am Weg. Im Ösch vor dem Hainberg: 2 Jauchert vor dem Hainberg. Die Stücke gülten Jährlich 1 Pfund 5 Schilling h, 10 Viertel Korn, 10 Viertel Hafer und den gewöhnlichen Zehnten, sind sonst gegen niemanden verschrieben. Schultheiß und Gericht zu Straßberg haben gegenüber Bastian Klainer und Bastian Bützer, beide von Schwenningen, verordneten Vormündern der Kinder, die Stücke auf 48 Gulden geschätzt und als genügende Versicherung anerkannt. Wenn der Aussteller vor seiner Hausfrau kinderlos stirbt, sollen die Hausfrau und Kinder Erben sein. Wenn der Aussteller in seiner Ehe Kinder bekommt, sollen die Kinder dieser Ehe mit den anderen Kindern nach dem Tod der Eheleute gleich erbberechtigt sein. Schultheiß und Richter zu Straßberg bekunden, daß die Kinder um ihre Summe und hergebrachtes Geld, über den Abzug der jährlichen Zinsen und dem Lehnsherrn an seinen Lehensgerechtigkeiten unschädlich, wohlversorgt sein sollen Vermerke: Dorsualvermerk: Gepot vnnd Verpot Straßperg, Khaysseringen vnnd Fronstetten betreffendt 1548; No. 1; 74 (mit Bleistift) 11,7 cm lange Initiale die Urkunde diente als Bucheinband, daher seitlich und unten beschnitten, sowie mehrere Nadelstichreihen; laut Bleistiftvermerk abgelöst von Rep XVIII, S. 10, Nr. 27

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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