Burkhart von Wollmershausen, Amtmann zu Lobenhausen, Wilhelm von Neuhausen, Komtur des Deutschen Ordens zu Kapfenburg, und Ulrich Neithart, Alter Bürgermeister zu Ulm, als vom Bund zu Schwaben geordnete Schiedsrichter und jeweilige Vertreter der Kurfürsten und Fürsten, der Prälaten, Grafen, Herren und des Niederadels sowie der Städte des Bundes entscheiden unter Bezug auf eine zuvor schon in Ellwangen schriftlich niedergelegte Abrede in dem Streit zwischen Graf Albrecht von Hohenlohe und der Reichsstadt Schwäbisch Hall um Jagdrechte wie folgt: Künftig räumen die Grafen von Hohenlohe den Bürgern und Einwohnern von Schwäbisch Hall in einem detailliert beschriebenen Distrikt um Gailenkirchen, Michelfeld, Kupfer, Rückertshausen (Riekershausen) und Braunsbach ein "Mitjagen" auf sämtliche Wildgattungen - außer Hochwild - ein, dessen Konditionen bzw. Einschränkungen für die Bürger im folgenden ausführlich erläutert werden. Den in diesem Bezirk ansässigen hohenlohischen Untertanen bleibt auf eigenem Grund die Jagd auf große und kleine Vögel gestattet. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen vorliegenden Instruments werden mit hohen Bußgeldern bedroht. Für genannte Jagdrechte wird die Stadt Hall Graf Albrecht einmalig 2.000 fl rh bar ausbezahlen, wohingegen dieser sich auch namens seiner Nachkommen und Erben auf vorliegendes Vertragswerk verpflichten (verschreyben) wird. Die bisher zwischen den Parteien stattgefundenen Auseinandersetzungen erklären die Schiedsrichter hiermit für hingelegt und vertragen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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