Theoderich Ribisen, Sexpräbendar der Kirche zu Speyer und dazu verordneter Stellvertreter des Jakob von Gochsheim, Lizentiaten der Dekretalien, Kanonikers der Kirche St. German und Mauritius und Generalvikars des Bischofs Ludwig von Speyer, genehmigt und bekräftigt die Satzung einer Bruderschaft, die (validi et honorabiles) Johannes Nothafft, Ritter, Hans von Stammheim und Wernher Nothafft, beide Wäppner (armigerorum), Mr. Johannes Schrimpf von Heidelberg(a), Kirchherr, Jodukus Schadhusen, Benefiziat des Marientaltars in der Pfarrkirche zu Beihingen (Byhingen), und andere Männer und Frauen, deren Namen alle in einem hierüber verfaßten Pergamentbuch stehen, an der genannten Pfarrkirche zur Ehre Gottes, der Jungfrau Maria, St. Sebastians und St. Veits und zu ihrem Seelenheil gestiftet haben. An den Festen St. Sebastian (20. Januar) und St. Veit (15. Juni) haben Kirchherr, Benefiziat und 6 Priester der Bruderschaft, wenn es soviele sind, die Vigilien und eine Messe zu Ehren St. Sebastian und St. Veit zu singen, in der die Namen aller lebenden und verstorbenden Brüder und Schwestern genannt werden sollen. Gleichzeitig sollen durch andere Priester Totenmessen gehalten werden. Wer in die Bruderschaft aufgenommen wird, soll einen Betrag entrichten, dessen Höhe dem eigenen gläubigen Gutdünken überlassen ist. Jährlich sind zwei Prokuratoren der Bruderschaft zu bestimmen, die in Gegenwart des Kirchherrn Rechenschaft abzulegen und alle Angelegenheiten nach ihrem besten Vermögen und Gewissen zu erledigen haben. Kirchherr, Benefiziat und die Priester erhalten für ihre Teilnahme und das Lesen der Messen durch die Prokuratoren je 1 ß d und ein Frühstück. Eine etwaige Vermehrung des Einkommens der Bruderschaft ist mit Zustimmung des jeweiligen Generalvikars zum Nutzen der Bruderschaft oder zur Vermehrung der zu errichtenden Pfründe (beneficii) zu verwenden. Ribisen erteilt im Vertrauen auf ihre Verdienste um die Barmherzigkeit Gottes und auf das Ansehen der Jungfrau Maria sowie der Heiligen Petrus, Paulus, Sebastian und Veit den gegenwärtigen, wahrhaft bußfertigen Brüdern und Schwestern der Bruderschaft, die gemäß dieser Satzung an den Vigilien, Messen und anderen Gottesdiensten teilnehmen, einen Ablaß von 40 Tagen.