Karl Philipp, Kurfürst von der Pfalz (von Gottes Gnaden Wir Carl Philipp, Pfaltzgraff bey Rhein, deß Heyligen Römischen Reichs Ertzschatzmeister und Churfürst, in Bayeren, zu Gulich, Cleve und Bergh Herzog, Fürst zu Moers, Graff zu Veldentz, Sponheim, der Marck und Ravensbergh, Herr zu Ravenstein), erklärt für sich und seine Nachfolger im Herzogtum Jülich, daß er auf Bitten des Hyacinth Alphons, Grafen von Suys, Abt von Kornelimünster (der wohlehrwürdig-, hoch- und wohlgebohrner Unser lieber andächtiger Herr Hyacinth Graff von Suys, Abt der kayserlicher Abteyen zu St. Corneli Munster auf der Indt), und seines Kapitels sowie zwecks Loskaufs der an dem Kurfürsten von Trier versetzten Kammergefälle der Amter Sinzig (Synzig) und Remagen dem genannten Prälaten, seinen Nachfolgern und seinem Gotteshaus die Vogtei (ius advocatiae) und Schirmgerechtigkeit über das Land Kornelimünster mitsamt der etwa 600 Aachener Gulden betragenden Mai- und Herbstschatzung (May- und Herbschaz) und der Hälfte der gewöhnlichen Brüchten, von denen die allein dem Prälaten zustehenden Send- und Waldbrüchten sowie die aus dem Lande Kornelimünster an das Haus Schönforst zu liefernden Pachten ausgenommen sind, gegen eine Summe von 1200 Reichstalern auf 24 Jahre verpfändet hat. Den Herzögen von Jülich soll das Eigentumsrecht an den verpfändeten Gerechtsamen und die Möglichkeit bleiben, sie in 24 Jahren mit einjähriger Kündigungsfrist und nach Anzahlung der Pfandsumme in der Reichsstadt Aachen zurückzufordern. Zum gleichen Termin soll die Abtei ihr Darlehen aufkündigen dürfen, wofür ihr die Einkünfte der Amter Sinzig und Remagen zum Pfand gesetzt werden (pro Hypotheca dargestellt). Im Hinblick auf die Klage des Prälaten, daß der mit Herzog Wilhelm von Jülich 1569 Oktober 12, 13, 25 abgeschlossene Vertrag mehrfach nicht eingehalten, die Chorkappe zu 100 Goldgulden seit der Zeit seines 5. Vorgängers Landscron (Landts Cron), - also zusammen 5 Chorkappen zu 500 Goldgulden, - nicht erstattet und die Freiheit der Tafelgüter, -zinsen und -renten in 6 Dörfern des Amtes Bergheim, nämlich Ober- und Niederaußem, Glessen, Bergheimerdorf, Ichendorf, Weidenfeld (Widenfeldt), bei Reichs- und Landessteuern verletzt worden sei, verspricht der Kurfüst Beilegung aller Beschwerden innerhalb Jahresfrist durch eine Kommission von 2 bis 3 beiderseits bestellten Vertrauensmännern oder einen gemeinsamen Schiedsrichter und Abzug des Chorkappengeldes von 500 Goldgulden zu je 28 kölnischen Blaffart von der Pfandsumme. Ankündigung der Siegel und Unterschriften des Kurfürsten und des Gotteshauses. So geschehen Düsseldorf, den 29 Augusti 1718.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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