Curdt Ludwig Woldeck von Arneburg, kurbrandenburgischer Obristwachtmeister, Pfandinhaber des Gutes Stecklenberg, für seine Ehefrau Katharina Margaretha von Öttingen (gestorben vor Januar 1682) und beider Tochter Charlotte Elisabeth, ab 1685 als verordneter Vormund seiner zweiten Ehefrau und Witwe, Sabine Margaretha von Metzen, Johann Gottfried von Glaubitz und als Vormund für die Tochter Charlotte Elisabeth von Arneburg, Hermann Friedrich von Rößing, kurbrandenburgischer Obristwachtmeister (Kläger). Ludwig Gebhart, Freiherr von Hoym, kursächsischer Kammerherr, Herr auf Droyßig, Wegeleben, Burgscheidungen u.a. (Beklagter)
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Curdt Ludwig Woldeck von Arneburg, kurbrandenburgischer Obristwachtmeister, Pfandinhaber des Gutes Stecklenberg, für seine Ehefrau Katharina Margaretha von Öttingen (gestorben vor Januar 1682) und beider Tochter Charlotte Elisabeth, ab 1685 als verordneter Vormund seiner zweiten Ehefrau und Witwe, Sabine Margaretha von Metzen, Johann Gottfried von Glaubitz und als Vormund für die Tochter Charlotte Elisabeth von Arneburg, Hermann Friedrich von Rößing, kurbrandenburgischer Obristwachtmeister (Kläger). Ludwig Gebhart, Freiherr von Hoym, kursächsischer Kammerherr, Herr auf Droyßig, Wegeleben, Burgscheidungen u.a. (Beklagter)
A 53, A Nr. 37 (Benutzungsort: Wernigerode)
Registratursignatur: A 1125
A 53 (Benutzungsort: Wernigerode) Reichskammergericht zu Wetzlar
Reichskammergericht zu Wetzlar >> 01. Prozesse Buchstabe A
1677 - 1686
Enthält: appellationis
Ursprung dieses Rechtsstreits um Ehestiftung und Leibgeding in Höhe von ca. 48.000 Talern aus dem Gut Stecklenberg war der Ehevertrag vom 13. Oktober 1600 zwischen Siegfried von Hoym und den Vormündern seiner Braut, Catharina von Krampe. Der Vertrag legte fest, dass jedem direkten weiblichen Nachkommen 8.000 Taler, beliehen auf das Gut Stecklenberg, vom jeweiligen Lehnsinhaber auszuzahlen waren. Schon bei den aus dieser Ehe hervorgegangenen Kindern waren die beiden Söhne nicht bereit, ihrer Schwester das zustehende Vermögen auszuzahlen. Deren Tochter, die Ehefrau des Klägers, sollte ebenfalls übergangen werden. So erhöhte sich im Verlauf der Jahre der Anspruch für Charlotte Elisabeth von Arneburg, die Tochter der Kläger, auf ca. 48.000 Taler. Als nach etwa dreißigjährigem Rechtsstreit (inkl. des Kampfes der Kinder der Vertragspartner von 1600) noch kein Ende abzusehen war, setzte sich Kurfürst Friedrich Wilhelm III. von Brandenburg persönlich für die Frau und Tochter seines inzwischen verstorbenen Obristen von Arneburg ein. Als sich das Reichskammergericht die Einmischung verbat, kaufte der Kurfürst für 25.000 Taler die umkämpften Rechte den Frauen ab und stellte sich persönlich dem Prozess.
Ursprung dieses Rechtsstreits um Ehestiftung und Leibgeding in Höhe von ca. 48.000 Talern aus dem Gut Stecklenberg war der Ehevertrag vom 13. Oktober 1600 zwischen Siegfried von Hoym und den Vormündern seiner Braut, Catharina von Krampe. Der Vertrag legte fest, dass jedem direkten weiblichen Nachkommen 8.000 Taler, beliehen auf das Gut Stecklenberg, vom jeweiligen Lehnsinhaber auszuzahlen waren. Schon bei den aus dieser Ehe hervorgegangenen Kindern waren die beiden Söhne nicht bereit, ihrer Schwester das zustehende Vermögen auszuzahlen. Deren Tochter, die Ehefrau des Klägers, sollte ebenfalls übergangen werden. So erhöhte sich im Verlauf der Jahre der Anspruch für Charlotte Elisabeth von Arneburg, die Tochter der Kläger, auf ca. 48.000 Taler. Als nach etwa dreißigjährigem Rechtsstreit (inkl. des Kampfes der Kinder der Vertragspartner von 1600) noch kein Ende abzusehen war, setzte sich Kurfürst Friedrich Wilhelm III. von Brandenburg persönlich für die Frau und Tochter seines inzwischen verstorbenen Obristen von Arneburg ein. Als sich das Reichskammergericht die Einmischung verbat, kaufte der Kurfürst für 25.000 Taler die umkämpften Rechte den Frauen ab und stellte sich persönlich dem Prozess.
Reichskammergericht
5 cm
Akten
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
17.04.2025, 15:24 MESZ
Hierarchie
Hierarchie Detailansicht
- Landesarchiv Sachsen-Anhalt (Archivtektonik)
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