Urteil der kurkölnischen Hofkammer 1767, wonach die Appellanten von Kartoffeln (Grundbeeren, Grundbirnen) den Zehnten an die Kommende zu zahlen haben. Strittig war, ob die Kartoffeln zum kleinen oder zum großen Zehnten gehörten. Die Pfarrgenossen gaben an, von Graf Ulrich von Hochstaden (Hochsteden, Hochstetten), dem Gründer der Kommende, vor ca. 300 Jahren vom kleinen Zehnten befreit worden zu sein, und vertraten die Ansicht, daß die „Grundbeeren als ein wässeriches, nicht haltbares Gewächs“ und weil sie „bei Nachtfrost verfrieren“, unter den kleinen Zehnten zu rechnen seien, während die Malteser, vertreten durch Kellner Hütten, einerseits die Zehntbefreiung auf Grund einer Generalverordnung des Erzbischofs von Köln als widerlegt ansahen, andererseits die Kartoffeln, weil sie in Fruchtfeldern gezogen wurden, dem großen Zehnten zurechneten und diesen als die gewöhnlichen „Decimatores“ beanspruchten. Mit Urteil vom 15. Mai 1772 bestätigte das RKG das Urteil der Vorinstanz. Abschließend Completum-Vermerk vom 12. Sept. 1808.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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