Zeyr Ziegler aus Gönningen (Giningen), wegen Tätlichkeiten gegen einen anderen auf der Straße nach Reutlingen zu Tübingen gef., jedoch nach einigen Tagen auf geschehene Fürbitten hin vor die Wahl gestellt, entweder nach dem Recht bestraft zu werden oder sich zu verpflichten, seine Atzung zu bezahlen, ohne Erlaubnis der Herrschaft keine Wehr mehr zu tragen und keine offenen Zechen zu besuchen, entscheidet sich für letzteres, schwört bei seiner Freilassung U. und gelobt eidlich, die gen. Artikel einzuhalten.