Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 18. Dez. 1752, wonach der Appellant zur Publikation des Rotulus ”pro- et reprobando“ verurteilt worden ist. Der Appellant wendet ein, da es um das kaiserl. Reichs- Mannlehen Styrum ginge, sei nicht der jül.-berg. Hofrat, sondern das RKG zuständig. Streit um den Erbschaftsanspruch des Appellaten auf 1/4 der väterlichen allodialen Erbgüter in der berg. Unterherrschaft Broich. Der Appellat klagte auf zeitweilige Immission in diese allodialen Erbgüter bis zur Zufriedenstellung seiner Forderungen hinsichtlich der niederländischen Herrlichkeit Walburg, die zum Zeitpunkt des RKG-Prozesses mit 19129 Rtlr., 65 Albus, 6 Heller Schulden belastet war. Hintergrund des Streites ist die Verfügung des appellatischen Urgroßvaters Hermann Otto von Limburg und Styrum, daß dem Inhaber des Lehens Styrum aus der Herrschaft Borculo (Niederlande) jährlich 600 Patacons gegeben werden sollen, und die testamentarische Verfügung der Großmutter Maria Bernhardina von Limburg-Styrum, daß der Appellat die Herrschaft Walburg erhalten soll und, wenn er in deren tatsächlichen Besitz gelangt sei, dann auf seine Erbrechte an Styrum verzichten soll. Die 600 Patacons sollen zur Abzahlung der Walburger Schuldenlasten benutzt werden. Da wegen der Nichtbezahlung der 600 Patacons ein Rechtsstreit der appellatischen Großmutter Maria Bernhardina, des appellatischen Vaters Mauritz Hermann und dessen Schwagers Philipp Wilhelm von Hoensbroek zu Geul gegen Friedrich Wilhelm von Limburg zu Borculo zuerst 1698 am Landgericht von Borculo und nun noch unentschieden am RKG anhängig gemacht worden ist, fordert der Appellat die oben genannte, anderweitige Kompensation seiner Erbansprüche. Der Appellant lehnt derartige Forderungen ab, da der Appellat in den tatsächlichen Besitz der Herrschaft Walburg gelangt sei, den Erbverzicht auf Styrum geleistet habe und die Herrschaft Walburg an den holländischen Generalfeldmarschall von Hompesch verkauft habe. Trotz des RKG-Verfahrens verhandelt die Vorinstanz weiter und urteilt am 31. Aug. 1756, daß der Appellat bis zur Befriedigung seiner Ansprüche anteilmäßig in die allodialen Erbgüter zu Broich eingewiesen werden soll. Dagegen beruft sich der Appellant ein weiteres Mal an das RKG (vgl. RKG 3435 (L 504/1843)).