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Gundheim: Ordnung Friedrichs v. Meckenheim, die er mit seinen Kindern Friedrich und Jann Rittern, mit Heinrich und Friedrich die noch Knechte sind...
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Urkunden der ehemaligen Provinz Rheinhessen >> 6 Orte, Buchstabe G >> 6.14 Gundheim
1311 Mai 23 / 1343-1405
Kurpfalz
Mit acht Transfixen von 1343 - 1405
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Geben 1311 an dem Sontage nach der Vffarte unsres Herrn
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Gundheim: Ordnung Friedrichs v. Meckenheim, die er mit seinen Kindern Friedrich und Jann Rittern, mit Heinrich und Friedrich die noch Knechte sind, mit Claren, seiner Tochter, die noch ein Jungfrau ist und mit Johnn, seinem Enkel, der auch noch ein Knecht ist und was Johan s. Kind seines Sohnes auf einer Seite und auf die andere Seite mit Heinrich und mit Heinrich von Thon, dem Kämmerer von Worms, seiner Tochter Mannen Gudelen und Hedwige um die Burg Guntheim, die ihm der römische König Albrecht, und seinen Kindern beide Söhnen und Töchtern Leth zu einer rechten Lehen um dieselbe Burg hat er den Bescheid gemacht. Seine vorgenannten Kinder, seine Tochtermanne und sein Enkelin Johann, die sollen nach seinem Tode die Burg Guntheim miteinander besetzen also das sie keinen unrechten kris numer ........ ? .... sollen gehalten gein nimanne. Ihr ........ sol auch nimannen da uff enthalten der unrechten Kreis hat Ihr ........ soll auch keinen Herren oder niemannen an der zu keinen unrechten Krige da uff enthalten vmbr gvt oder vergebene sie enthaltend in danne alle miteinander wern ez auch daz miner syne oder miner Dochter oder min Enkelin Johann ihr keines .... ? .... Erben obeginge, des Teil sol fallen zu den andern gemeinen geteilten Gewünnet nach sine sone oder sine dochter kint die sollen zu Teilen gen, so wo syne sint da sol kein dochter zu Teil gen, gewünnent sie aber dochter oder hant dochter ane syne, die dochter sollent zu Teile gen, also das die, die man sint denselben dochtern in lehen tragen ohne allen schaden der dochtern, also lange so sie es bedürfent. ........ ? es also daz siner dochter kiner in erstee man abeginge, hade sie von deme Kint, die sollent zu deile gen an der Burg, gewünne sie aber der nach von eine andern man Kint die solen kein recht an der Burg han. Stürbe auch miner dochter manne eine sin erste Frauen gewünne er Kint mit einer andern Frauen, die er hant auch kein recht an der Burge. Stürbe seiner Söhne einer oder Johann seine Enkeln sin erste Wib der Kint mit andern Wiben solten dazselbe recht han. ........ es auch also, daz der Gemeiner einer sin deil verkaufende würde an der Burg, daz sol er nimanne anders zu Kauf geben denne den andern gemeinen miteinander, und sol es ihn auch nit dürer geben denne umb zehen Pfund Heller. Neme auch Johan sin Enkelin ein elich Wib und ginge er one erben ab, sin Wib sol nach sine Dode kein recht an der Burg hant. Was Gülte in davellet von deme Gerichte die solent sie an gemeynen Bu legen der Burge. ............ die solent sie geliche miteinander dalen. Würde in ein Burglehen ledig, das sollent sie miteinander lihen oder aber miteinander halten. Wollent sie es aber lihen, so sol es der dann der alter ist von ihr aller wegen lihns .... es auch also das ir einer siner ........ ein zu sine rechte wolte entalten. So sol der andern keiner des Vint entalten die wile der Kris weret. Kein sines sones Wib sol nach ires mannes dode kein recht zu der Burg han, sie .... woll danne da uff sitzen, die wile sie unverendert ist. Dasselbe rcht solent sine dochtern die von iren ersten Mannen Kint hant. Würde noch keiners slichte zweiunge under in, darzu sollent sie nemen fünf Rittern, die sine Kinder gemeiner .... sind, und die solent macht haben ihr zweiunge zu verrichten, wolte aber sich der gemeiner keiner darwidersetzen, den solent die andern vzer sine Deile werfen, inslange bis er sines unrechts wider kennet.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
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Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.